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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1533.

Lucern. 1533. l I. Februar (Dienstag nach St. Agatha).

DtaatSarcliiv Luce-rn: Allg. Abschiede K. i. l'oi. 1.8. .^antvttöarcliiu ^reiburg: Abschiede Bd. 5,8 IH1. l.

Tag der V Orte und Frcilmrg.

Gesandte: Freibnrg. Sekelmeistcr Tossis, (übrige unbekailnt).

i». Der Landvogt von Baden berichtet über dieungebührlichen" Predigten des Predigers zu Dietikon,in Betreff der Taufe und des Brennens von Kerzen. Heimzubringen. I». Der Abt von St. Gallen schreibt,daß die Stadt den Abschied von dem Tag zu Baden Hinterhalten, bis er durch Hauptmann Am Ort bekanntgeworden, und als dann viele hocherfreut in den Münster gegangen, dieselben alle gemäß ihrem Verbot be-straft habe. Soll heimgebracht werden. «. Die Boten von Uri sollen ihre Obern verständigen, was betref-fend Jost Jmhof mit ihnen verhandelt morden, und was sie an die von Wallis schreiben sollen. «I. Jedesder V Orte soll auf nächsten Tag in Baden 30 Kronen bringen, für Sachen und Händel, die den Botenbewußt sind. «. Wegen vielseitiger Warnungen wird beschlossen, es solle jedes Ort gerüstet sein. l. DaWallis auf diesem Tag nicht erschienen ist, und auch nicht geschrieben hat, so soll ans nächstein Tag zu Badenjeder Bote Vollmacht haben, mit ihnen zu handeln oder, wenn sie wieder ausbleiben, den Umständen gemäß ansie zu schreiben. K. Ueber den Streit der V Orte mit Zürich, betreffend die Mandate, werden folgende In-structionen eröffnet: Uri will, wenn die Mehrheit den gütlichen Weg vorzieht, dies auch thun, oder dann dasRecht ergehen lassen; sofern die vier (andern) Orte sich theilen, soll es die Sache wieder heimbringen. Schwyzfordert Widerrufung des Mandats oder das Recht; Obwalden Auslieferung des Mandats oder das Recht;Zug empfiehlt Annahme der gütlichen Mittel, ivill sich aber von den vier Orten nicht söndern; Lucern ersuchtalle dringend, für Gottes Ehre und Wahrung des Glanbens fest zusammenzuhalten rc.; Freiburg bittet da-gegen ernstlich, die gütlichen Mittel anzunehmen. Hienach wird das Mehr, ohne weitern Verzug einen Rechts-tag zu begehren, wenn das Mandat nicht widerrufen würde. Da Freiburg sich noch zum alten Glaubenbekennt, so wird es ermahnt, hinfort zu den V Orten zu stehen und wie sie gegen Zürich über Antastungihres wohlbegründeten Glanbens rechtlich zu klagen und denselben beschützen zu helfen. I». Schwpz machteinen Anzug betreffend den Kornkauf zu Lucern und begehrt, die alte Ordnung abzustellen, damit jeder nachseinem Gefallen kaufen könne. I. Lncern soll heimbringen, was in Betreff eines Bündnisses mit dem Bischofvon Constanz abgeredet worden, k.. Hans Brngger ans dem Freiburger Gebiet, der einem von Unterwaldenein Eheweib entführte, lag zu Lncern in Gefangenschaft. Auf Freitag vor Martini (8. Rovemb.) 1532 wurdeer freigelassen, doch so, daß er aus den IV Waldstätten schwören und die Kosten zu zahlen geloben mußte.Da letzteres noch nicht geschehen, so wird Freibnrg von Lncern gebeten, den Schuldigen hiezn anzuhalten.

I» In Betracht der mißlichen Zeitverhältnisse haben die V Orte die von Freibnrg um getreues Auf-sehen, Hülfe und Beistand ersticht. Auf dieses haben sich die von Freibnrg dahin erklärt: Da zwischen denV Orten, der Landschaft Wallis und denen von Freibnrg ei» Bündniß oderBürgerschaft" beschworenworden, vermöge dessen jeder dem andern, wenn dieser, zumal des alten christlichen Glanbens wegen, mitGewalt angegriffen würde, Hülfe beweisen soll, so halten ste dafür, daß man diesem statt zu thnn verpflichtetsei, und werden daher, wenn die V Orte gemeinsam oder eines insbesondere wider Bünde, Recht und denjüngsten Landsrieden angegriffen und zum Kriege gedrängt würden, sich desselben annehmen n»d ihn als ihren