Februar 1533.
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Wunnenwyl'. 153A. 19. Februar.
Rechtstag zmische» den Städten Bern uud Freiburg.
Gesandte: Bern (unbekannt). Freiburg. (Nichter): Hans Guglenberg; (Hans) Studer; (Redner):lLorenz) Brandenburger; (Nathgeber und Beistand) Ulmau Techteriuanu.
Der Abschied fehlt, käme aber durch folgende Verhandlungen wohl ziemlich vollständig ersetzt werden.
1) 1533, 3. Februar. Schultheiß und Rath zu Freiburg au Bern. I» dem Span betreffend dieLeheulcute des Spitals nehme Freiburg de» von Bern vorgeschlagenen Obmann, Veuner Lehuhcrr von Sicben-thal, au, da die Beruer doch einen der Ihrigen haben wollen; doch mit der Bedingung, daß die Freiburger sichgleicher Gestalten „gebruchcn" mögen, wenn sie später eine Rechtssache gegen Bern auszutragen hätte». Ob-wohl das zwischen beiden Orten bestehende Bnrgrccht als Malstatt Wunnenwyl bezeichne, so werde mit Rück-sicht ans die Herberg und andere Umstände hiefür das Frciburger Zollhaus an der Sense vorgeschlagen.
K. A. Freiburg: Missivenbuch Nr. 10, rot. all.
2) 1533, 12. Februar. Bern an Freibnrg. Die Gesandten, welche mit denen von Freiburg letztenMontag (10. Februar) in Betreff des Anstandcs wegen der Güter des Spitals derer zu Freiburg an derSense gewesen, haben über die Verhandlungen berichtet. Da früher wegen des Obmanns Mißverständnis;waltete und ans dem benannten Tag sich auch ein solches in Betreff des gemeinen Schreibers ergab, übcrhinder Obmann die Annahme der Obmannschaft verweigere und das Burgrecht hierüber dunkel sei, so glaubeman, daß der Streit selbst einstweilen stillgcstellt, und vorerst die berührten Artikel erläutert werden sollen.Bern ersuche daher die von Freiburg, für eine diesfällige Unterredung in ihren; Zollhans an der Sense be-vollmächtigte Anwälte zu bezeichnen, was die zu Beri; ebenfalls thun wollen. «. A. Fr-wurg: B-r»-r MMm.
3) 1533, 14. Febr. Vor Rath und Bürgern zu Freiburg berichteil die, welche gegen denen von Bernans dem Rechtstag an der Sense waren, daß man sich in einen freundlichen Anlaß begebet; und folgendegütliche Mittel vorgeschlagen habe: 1. Die von Bern beantragten: die Besitzer der betreffende;; Güter sollendie „gemeine Rechtsanre" thun, wie andere Landlente, doch in; Hause mögen sie frei seit;. 2. Die Abgeord-nelen derer von Freibnrg dagegen schlüget; vor: die Spitalbriefe besaget; zwar deutlich, daß die betreffendenGüter und die „Mannschaft" ans denselben frei seien; dennoch wollen sie zugeben, daß die Besitzer dieserGiiter die gemeinen, gebührenden Landcskosten für den Unterhalt von Steg und Weg ivie andere geben; ebenso,daß sie ihr „Kilchenrecht" mit Erstattung der Primizen und Erhaltung der Kirche thun; begehen sie Frevelin der Herrschaft außerhalb der March dieser Güter, so sollet; sie der Herrschaft darum büßen; aber die ansden Gütern verschuldeten Frevelbnßen sollen de»; Spital, der Reiszng und alles übrige denen von Freibnrgheimdiencn. Rath und Bürger von Freiburg erklären sich 'zu den; von ihre» Boten gemachten Vorschlag,mit der Verbesserung und Erläuterung, daß die Besitzer der Spitalgüter allerdings des „Kirchenrechts" ge-wärtig sei», dagegen dci; Geboten, Mandaten und Verbotet;, die voi; Weltlichen ausgehen, nicht unterstellt seinsollen. Ans dieses schrieben die von Bern, daß man einstweilen den Handel angestellt belassen und inzwischendas Bnrgrecht in Betreff des Obmanns und des Schreibers erläutern wolle, weil jenes ii; dieser Beziehungdunkel sei. Rath und Burger zu Freiburg erkennen nun, daß man zwar erwartet habe, daß den; Handel,nachdem er soweit gekommen, sein Fortgang gegeben werde; doch sei man zufrieden, wenn noch einmal einegütliche Taglcistnng an der Sense gehalten werde, wofür man den Montag nach Reminiscere (10. März)anberaume. Keiburg: RatlMuch Nr. so.
Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortigem Rnthsbnch Nr. 50 vom 3. Februar.