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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar oder Februar 1533.

den Feldherrn Urlaub ertheilt werden. Diese Knechte dürfen nicht über das Meer gebraucht werden). 3. Zuzug an Feinde untersagt. (Wie III. 3, doch wird nur von einem Angriff ans Italien geredet, und dasVerbot von Zuzug nur bezüglich der VI Orte erwähnt). I . Verweigerung des Durchpasses für Feinde. Eswird dicßfalls nur von Zuzug aus den VI Orten geredet und beigefügt: überhaupt wollen die VI OrteNiemanden, der Italien bekriegen wollte, anhangen oder irgendwie Hülfe, Rath oder That gewähre».5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen. (Wie III. 5). 3. Die 1000 Gulden sollen jährlich, so laug dasVündniß dauert, auf den ersten Januar, mit dem nächst künftigen ersten Januar anfangend, in der StadtLucern jedem Ort entrichtet werden. 7. Aufnahme convertirender Orte. (Wie III. 7 und der betreffendeSaß in der Einleitung zu I). 3. In diesem Bündnisse sollen begriffen sein, wenn sie demselben beitretenwollen: die Venediger, Mailänder, Florentiner, Genueser, Seneser, Mantuaner, Montferrat, Ferrarer, Picmonteser und andere; doch sollen diese in sechs Monaten sich erklären, ob sie beitreten wollen oder nicht.9.Item der Artikel unib allerlei) feilen Kaufs, deßglpchen antreffend die Zollfrpung im Hcrzogthum Map-land." 10.Item der Artikel, wie man das Recht geben und nämmen, ist schier dem glich, wie er in mai-ländischen Capitlen gesin". II. Dieses Bündnis; dauert bis zum Tode (Abgang") des Papstes und desKaisers und ein Jahr darnach. Nach dem Tode des einen ist der andere befugt, während dieses Jahres sichzu erklären, ob er die Beschwerden des Bündnisses auf sich allein übernehme» wolle oder nicht. 12. Wenndie VI Orte dem Papst oder Kaiser zur Beschützung des Glaubens und der Kirche (durchgestrichen:oderauch sonsten") Knechte geben, sollen die gewöhnlichen Bedingungen und Gebräuche gehalten werden. (AmRand:anstatt dieses Artikels werden begriffen und genamset die Söld des Hauptmanns und der Knechten mitauderm Inhalt"). 13. Vorbehalte. (Wie III. 9. Der Vorbehalt des Vorbehalts lautet hier so:Doch dasBapstl. Heil, und Kap. Mst., auch die Herren der sechs Oerter den Inhalt dieses Tractnts und Cappitlen nitübergangen.") Schlußbemerküng:In den andren sind auch der Herr und Landschaft Wallis begriffen".

St. A. Lucern, deutsches Concept. Titel von späterer Schrist. Am Rand die Jahreszahl 152!». Bei Ziff. 1 ist der anfänglichfür die Hülfeleistung von Papst und Kaiser aufgenommene Vorbehalt eines Krieges in Italien gestrichen. Ziff. 8. !>. 10und andere Stellen sind später eingeschoben morden. Abgedruckt im Archiv für Schweiz. Nef. Gesch. II. S. 550.

V.Im Namen der heiligen Dryheit. Amen." Folgt die Einleitung wie bei III, mit der Abweichung,daß nebst den VI Orten derHerr und die Landschaft Wallis" genannt wird. Dieses ist durch de»ganzen Entwurf der Fall, wo immer der VI Orte als der einen Vertragspartei erwähnt wird. Inhalt:I. Hülse für die Orte. (Wie IV. 1 mit folgenden Ausnahmen: a) Es bleibt de» Orte» überlassen, jenach Gestalt des Krieges die 200 Pferde oder das dafür bestimmte Geld zu fordern, d) Die Bestimmungbetreffend vermehrter Hülfe, daß man redliche Hauptleute schicke und nicht raube, fehlt). 2. Hülfe von denOrten. (Wie IV. 2. Die Bestimmung betreffend den Urlaub und das Meer fehlt.) 3. Zuzug an Feindeuntersagt. (Wie IV. 3). 4. Paßverweigerung. (Wie IV. 4). 5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen.(Wie IV. 5). 6. Pensionen. (Wie IV. 6). 7. In diesem Bttndniß sollen nebst dem Papst und Kaiserbegriffen sein und verstanden werden, falls sie dieses wollen, und zwar als rechtePrincipales" und Anhänger:der Herzog und die Herrschaft Venedig, die Herzoge von Mailand, Ferrara, Mantua und Florenz, samtden Florentinern, Genueser», Senesern und Lucanesern, dem Fürstenthum Picmont und der MarkgrafschaftMontferrat. Diese Fürsten und Herrschaften sollen in den nächsten sechs Monaten dem Rotheallhie" zuLncern zu Händen der VI Orte und Wallis sich schriftlich erklären, ob sie dem Bunde beitreten wollen odernicht. Erfolgt keine Erklärung, so bleiben sie von dem Bündnisse ausgeschlossen. 8. Aufnahme convertirenderOrte. (Wie IV. 7.) 9. Dauer des Bundes. (Wie IV. II). 10. In Betracht dieses Bündnisses solle» dieVI Orte und Wallis und alle ihre Unterthanen mit Bezug auf alle Güter, die in dem Herzogthum Mailandund in den VI Orten und Wallis wachsen oder verarbeitet werden, gegenüber dem Herzog und seinen Lehen-verwandten für die Dauer dieses Verständnisses zollfrei sein bis an den Vorgraben von Mailand. II. Löhnungder Soldtruppen. (Wie III. 10). 12. Vorbehalte. (Wie IV. 13, doch werden bezüglich der Restrictio» desallgemeinen Vorbehalts nur die VI Orte und Wallis genannt).

K. A. Frei bürg: Püntnisi nnd Verträge Nr. 800. Eine ältere Archivbezeichnnng hatte das Datum 1580 angefügt; eine neuere bemerkte 1583.Den Fascikel der Lncerner Acten überschreibt Cysat:Puntnuft zwischen Papst Clemens VII., Kaiser Carola V. nnd den VI catholischen Orten der Eidt-gnoschaft anno 1520 von erhaltnng und beschirmung wegen des catholischen Glanbens und Jtalia. Hat sich die Vollziehung verzogen bis ins 1588 Jahr, daes sich beschließen und ins Werk richten sollen; ist aber durch den König von Frankreich verhindert worden."