Januar oder Februar 1533. 17
III. ünnosptrun 0onkoöäöra.t,ionis intor 8. II. b>. I'npnm Elonront-sm VII., Enralum V. Iinpsratarsm,st VI Enmtonos ontüolioos Uslvstiorum.
Ii» Namen der Hl. Dreifaltigkeit etc. Folgt eine Einleitung wie bei I, doch ohne Erwähnung der Zu-sammenkunft in Bologna, der Gesandten der VI Orte und ihres Vortrags beziehungsweise Gesuches. Anstattdessen heißt es, daß die VI Orte, gleich ihren Vorfahren, entschlossen seien, den alten christlichen Glauben,für den sie schon standhaft gestritten, aufrechtzuhalten und Frieden und Einigkeit der Christen zu beschirmen;deßwegen haben der Papst und Kaiser für sich und andere Fürsten, Herren und Potentaten in Italien, diedieses Bündniß eingehen wollen, ohne Jemandes Schaden oder Nachtheil zu beabsichtigen, mit ihnen folgen-des Verständnis; geschlossen: 1. Hülfe für die Orte. (Wie II 1 mit folgenden Ausnahmen: a>) Von den200 Pferden oder einer dicßfallS zu leistende» Entschädigung wird nichts gesagt, b) Der Termin, binnendem von der Aufforderung an die Hülfe zu leisten ist, ist Sil Tage, o) Der Ort, wo die Aufforderungangebracht werden muß, ist einzig Mailand, ä) Die Hülfe muß nicht geleistet werden, wenn Papst undKaiser gleichzeitig in Italien mit Krieg behelligt sind.) 2. Hülfe von den Orten. (Wie II. 2., jedoch ohnevon einer Bestimmung betreffend den Umfang von Italien zu reden). 3. Wenn von denjenigen, welche denwahren Glauben verlassen haben, oder von andern der Papst oder Kaiser oder ihnen verbündete Fürsten inItalic» mit Krieg überzogen oder die VI Orte dieses Bündnisses wegen oder sonst angegriffen würden, sinddie vertragschließenden Theile verpflichtet, auf das strengste zu gebieten, daß Niemand der Ihrigen offenoder im geheim den Feinden des angegriffenen Theiles anhange oder sich in deren Sold begebe, um inihrem Dienste einen der Verbündeten zu schädigen; würden einige dem entgegen handeln, sollen sie ohne Ver-zug heimgemahnt werden. Da nämlich durch dieses Bündniß für die Sicherheit der VI Orte gesorgt ist,so ist es am Platze, daß auch die Sicherheit der andern Bundesgenossen und von ganz Italien, das nichtohne Schaden des einen und andern Theiles und der ganzen Christenheit angegriffen werden kann, in Aus-sicht genommen werde. 4. Die Verweigerung des Durchpasses für Feinde wird für beide Contrahenten fest-gesetzt; der Vorbehalt der eidgen. Bünde fehlt. 5. Soldknechte außer in Glaubenskriegen. (Wie II. 5.).6. Papst und Kaiser zahlen jährlich jedem Ort 1000 Gulden rheinisch in Gold und zwar in der StadtLncern «nä clisin.» 7. Aufnahme convcrtirendcr Orte. (Wie II. ö.). 8. Daner des Bundes. (Wie II.II.), ö. Beide Parteien behalten sich vor alle Bündnisse, Landfrieden und andere Vereinungen, die sie frühereingegangen haben, doch ohne Nachtheil der gegenwärtigen Capitel («Äris taumn prsinämio suprusoriptorninonppitmlorunr.»). 10. Wenn die VI Orte für die Beschützung des Glanbens oder sonst dem Papst undKaiser Knechte bewilligen, soll betreffend deren Besoldung der gewohnte Gebrauch beobachtet werden, wie dasbei Abschluß dieses Bündnisses ausführlicher festgesetzt werde» wird. 11. Betreffend das übrige im Entwurfder VI Orte Enthaltene wird vor Besieglnng dieses Vertrages, nachdem mit dem Papst und Kaiser Rücksprachegepflogen worden, Antwort gegeben; man hofft, diese im Laufe des nächsten Monats ertheilcn zu können.
St. A. Lnceim, lateinisch. Der Titel ist später beigefügt. Auf dem Rande und n torgo das Jahresdatnm 15L0. Die Zahl 1000 inZiff. 0 ist später eingetragen. Abgedruckt im Archiv für Schweiz. Ref. Gesch. II. S. 548.
IV. „Püntnnß zwttschcn Babst Elemente dem 7. und den 0 Catholischcn Orten der Eidtgnoßschaft."
Einleitung wie bei III. Inhalt 1. Die Hülfe des Papstes und Kaisers besteht in 2000 Schützen oder,
wenn nur 1000 verlangt werden, für die übrigen monatlich 3000 Kronen, und in 200 leichte» Pferdenoder monatlich 1000 Kronen. Die Hülfe ist in den nächsten 15 Tagen, nachdem sie in der Stadt Mailand,verlangt worden, zu gewähren. Sie wird auch geleistet, wenn die Orte dieses Bündnisses wegen angegriffenwürden. Wäre der Krieg aber so groß und schwer, daß jene mehrere Hülfe nöthig hätten, so wollen derPapst und Kaiser sie dem Bedürfnisse und ihrem Vermögen nach unterstützen. Die betreffende Hülfe sollans Kosten von Papst und Kaiser unterhalten werden, so lange der Feind in der Gegend der VI Orte liegt.Es sollen denselben tapfer? und ehrliche Hanptlente geschickt werden. Diese und ihre Knechte sollen sich inden VI Orten alles Hochmuths und Naudens enthalten. Der Vorbehalt wegen Krieg in Italien fehlt hier.2. Hülfe von den Orten. (Wie III. 2 mit dein Zusatz: Diese Fußknechte sollen in des Papstes und Kai-sers Dienst verharren, so lange der Krieg währt. Bei genügenden („eehaften") Ursachen soll ihnen von
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