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Januar oder Februar 1533.
II. Oonkstlkratio knt.sr Uapam lÄsmkntkw VII, Imporatorsw daralum V et VI (kantonss klklvs»t.iorum (kutkioliooruin Imosrn. Vrnun. Luit. Vuikorwakll. ^u^io kl I'rzGui'A. ^Vnno 1533, pro tusnela. ikelktkatkiokioa,.
Die Einleitung von I. fehlt. Inhalt: 1. Nachdem der Papst und der Kaiser die VI Orte («dlas»)aufgefordert, in der Beschirmung des wahren, ungezwcifcltcn, christlichen Glaubens zu verharren, haben siedenselben in folgender Weise ihre Hülfe zugesagt («odtulorunt»): So oft die VI Orte mit Krieg angegriffenwerden, oder des Glaubens wegen von Recht und Billigkeit gedrängt, oder Bünde und Landfriede an ihnennicht gehalten und sie dadurch zum Kriege veranlaßt würden, wollen der Papst und Kaiser ihnen 200t)italienische Hakcnbüchsenschützcn nebst 200 leichten Pferden auf eigene Kosten zu Hülfe schiken, und zwar inde» nächsten acht Tagen, nachdem sie hiefür in Mailand oder Como angesucht worden. Da aber die Reiterin den Landen der VI Orte nicht gebräuchlich und nicht wohl verwendbar sind, so versprechen der Papst undKaiser, anstatt dieser 200 Reiter monatlich 1000 Kronen («souta») zu bezahlen. Wollen die VI Orteanstatt der 2000 Schützen sich mit 1000 begnügen, so werden Papst und Kaiser für die übrigen 1000monatlich 3000 Kronen (»soutntorum«) entrichten. Des Bereitlicgcns des Geldes in Mailand wird weiter nichtgedacht. 2. Dagegen wollen die VI Orte dem Papst und Kaiser, weg» sie des alten Glanbens wegenin Italien, in dem dießfalls zu bestimmenden Umfange («ut. oiroulus nowinari polest»), angegriffen werde»,soviel Kriegskncchtc als möglich im Solde der Angegriffenen zugehen laßen, vorbehalten, daß die VI Ortenicht gleichzeitig mit Krieg beladen seien oder solche» zu befürchte» haben. 3. Betreffend den Artikel, daßkein Theil wider den andern ziehen, noch den Seinigen dieses gestatten solle, fordern die VI Orte, daß zuerstjene genannt werden sollen, wider die man nicht ziehen dürfe und die in dem Bündnisse begriffen sein sollen,und was unter dem Land Italien verstanden und begriffen werde. Wen» dieses geschehen, wolle man, dader König ungezwungen und aus freiem Willen für sich und seine Nachkommen ans ganz Italien verzichtethat, auf das Höchste verbieten, daß Jemand der Angehörigen nach Italien ziehe, dasselbe zu schädigen, unddie Uebcrtrcter bestrafen. 4. Die Verpflichtung zur Paßvcrweigerung wird beschränkt durch die beigefügteBemerkung: so weit dieses möglich und den mit den Eidgenossen bestehenden Bünden unnachthcilig sei.5. Wenn Kriegsknechte aus den VI Orten sich auf den Wunsch des Papstes und Kaisers in deren Dienst be-geben wollen, so steht es den VI Orten völlig frei, dieses zu bewilligen oder nicht, doch vorbehalten den inArt. 2. vorgesehenen Fall eines des Glaubens wegen erfolgenden Angriffes, ö. Damit man die Liebe undZuneigung des Papstes und Kaisers zu den VI Orten erkenne, bitten dieselben, sich zu erklären, wie viel,auf welchen Tag und in welchem Orte jene jedem der VI Orte in den gemeinen Schatz bezahlen wollen.7. Da die Orte mit dem Herzog von Mailand in Betreff des Zolls ein Ucbereinkonimcn getroffen, dies-falls aber schon Anstände erfolgt sind, so bitten die VI Orte, daß sie und ihre Unterthane» bezüglich allerim Hcrzogthnm Mailand und in den Landen der Orte verarbeiteten und gewachsene» Erzeugnisse zollfreiseien bis an den Vorgrabe» von Mailand, wie das von Alters her geübt worden. (Ein Bruchstük einerdeutschen Uebcrsctzung fügt bei: und daß der Herzog den Orten allerlei feilen Kauf zugehen lassen solle.) 8. Da-mit die Unterthane» der Orte das väterliche Wohlwollen Sr. Heiligkeit umso mehr erkennen mögen, mögedieselbe nach Abschluß dieses Bündnisses von den Angehörigen der erster» eine Garde («guurcliam», deutscheUcbcrs. „Gwardi") annehmen. !). Wenn andere Orte der Eidgenossen zum alten Glaube» zurükkehren unddiesem Bunde beitreten wollen, sollen sie i» demselben inbegriffen sein. 10. Wenn die Orte dieses Bünd-nisses wegen angefochten werden, sollen der Papst und Kaiser, und wer in Italien in dieser Vcreinungbegriffe» ist, den Orte» mit Leib und Gut zu Hülfe rommc», sie vor Schaden beschützen und die Feinde derOrte wie ihre eigenen Feinde betrachte», l l. Dieses Bündnis; soll so lange dauern, als dieses von denParteien festgesetzt werden wird. 12. (I. 0.). Die VI Orte behalten sich hierbei vor alle ihre Bünde, denLandfrieden und alle andern Vcreiiiungcn, die sie vor diesem Bündnisse eingegangen.
S. A. Lncern: Lateinisches Concept, Titel später angefügt. Deutsche Uebersetznng ebendaselbst.
Ungenauer Abdrnk im Archiv für Schw. Ref. Gesch. ll. S. 553.