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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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Januar oder Februar 1533.

in abgesagter Weise diesem Bündnisse beitreten, jährlich, so lange das Bündniß dauert, eine ehrenhafte Pen-sion,durch ire Sandboteu zu declariren und zu nampsen," auszurichten. 3. Wenn von denjenigen, dieschon jetzt von dem Glauben abgefallen sind, oder von andern, den Glauben zu betrüben oder aus wasimmer für Ursachen, Italien feindlich angegriffen würde, da billiger Weise bei der Sicherheit, welche diesesBündniß den VI Orten gewährt, auch die andern Bundesvermandten und ganz Italien der Sicherheit ge-nießen sollen, zumal Italien nicht ahne Schaden für beide Theile und die ganze Christenheit beeinträchtigtwerden kann, so sind die VI Orte verpflichtet, zu verschaffen, daß keine ihrer Unterthanen, weder öffentlichnoch heimlich, Krieg in Italienbewegen" oder sich in den Sold eines Italien bekriegenden Fürsten begeben,und Dawiderhandelndc unverzüglich heimberufeu werden. 4. Dabei verheißen die VI Orte, denjenigen, diesich in den Dienst jener begeben, welche Italien bekriegen oder diesen sonst beholfen sein wollen, den Durch-paß durch ihre Länder und Herrschaften zu verweigern, sie seien Eidgenossen oder einer andern Nation, undihnen zu widerstehen, als wären es ihre eigenen Feinde und die Unterthanen (in solchem Falle) als ungehor-same Bundes- undverheißue" Treubrccher zu behandeln. 5. Wenn Knechte ans den VI Orten in denKrieg ziehen wollen, sollen ihre Obern verschaffen, daß sie vorzugsweise sich in den Sold des Papstes undKaisers begeben und keinen Falls wider dieselben Dienst nehmen. (!. Unter den vertragschließenden Thcileuist übereingekommen, daß zum Nachtheil dieses Bündnisses von keinem Theile irgend eine Bereinnng, Capileloder Verständnis; eingegangen werden dürfe; würde es dennoch geschehen, so sollen solche Vereinuugen, soweit sie diesem Bündnisse widersprechen, nichtig sein; ebenso sollen die bis auf diesen Tag eingegangenenBündnisse und Capitcl, so weit sie diesem Bunde entgegenlaufen, als widerrufen und entkräftet betrachtet werden. 7. Vorbehalten bleibt und ist durch dieses Bündnis; in nichts geändert die Erbcinung zwischen demKaiser und dem röm. König Namens der Häuser Oesterreich und Burgund und den Eidgenossen, und die inder Stadt Madrid und zu Camerach zwischen dem Kaiser und dem König von Frankreich geschlossene» Trac-tate, in welchen der hl. Stuhl und die Eidgenossen ausdrüklich auch begriffen sind.

Deutsches Concept; abgedrukt im Archiv für Schw. Nef. Gesch. II. S. 555.

Für dieses projectirte Bündniß besitzen wir nicht weniger als fünf verschiedene Entwürfe; allenndatirt. Selbstverständlich sind dieselben nicht gleichzeitige Ergcbnißc und mehrere derselben hangen mitden Verhandlungen der Abschiede von 1533, 1t!. April t, 33. April 3(1. Mai t, 4. Juni z», 3».Juli UU, (!. August 37. August 13. Sept. I», 4. Oct. v, 3. Novcmb. o zusammen, ohne daßihre chronologische Ordnung sich näher feststellen läßt. Man vergleiche auch Salats Tagebuch, bei 1)r.Bächtold: Hans Salat, ei» Schweizer Chronist und Dichter, S. 45. Wir stellen de» im Text mitgctheilte»Entwurf voran, weil er, abgesehen von andern Ilmstäudcn, die auf ihn als eine Erstlingsarbeit schließen lassen,in Folge des angegebenen Verhandlungsortes in das Ende des letzten oder in den Anfang dieses Jahres zufallen scheint. Laut den Annalcn Oderici Rainald! war Kaiser Karl V. im Octobcr 1533 mit Papst Elemens VII. in Bologna zusammen und verreiste im Februar 1533 nach Genna und Spanien. Der Mangeljeder Spur einer bezüglichen Verhandlung für das Jahr 1533 veranlaßte die Redactio» von Band IV. 1. 5.der Abschiede diese Angelegenheit dem folgenden Bande zu überlassen. In Folge der Unmöglichkeit, dieübrigen Entwürfe mit einiger Sicherheit den bezüglichen Verhandlungen einzureihen oder sonst ihr Datum zubestimmen, glauben wir am besten, dieselben gleich hier als Note anszüglich anzufüge». Ueberflttssigc Wieder-holungen zu meiden, berufen wir »us bei sinngleichen Stelleu auf die vorhergehenden Entwürfe, zu welchemEnde wir den in Text aufgenommenen mit 1. die folgenden nach den ihnen beigefügten Nr. IIV be-zeichnen.