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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar oder Februar 1533.

N

Mol'oglUl. i533, Januar oder Februar.

Dtaatüarctiw L'uceril.

Da Sr. Hl. Papst Clemens V I I. und die kats. Maj. Carl V. mit allem Fleiß und Ernst bemüht sind,die gemeine Wohlfahrt zu fördern und insbesondere dafür zu sorgen, daß die Ketzereien, die jetzt lange inder Christenheit gegrünt, nicht weiter überhandnehmen und diejenigen, welche von dem rechten Wege abge-wichen, nicht mit Waffengewalt die christlichen Völker unterdrücken, und zu diesem Zwecke in Bolognazusammengekommen, sind vor ihnen die Sendboten und Anwälte der VI Orte des großen alten Bundes ober-deutscher Lande, nämlich Luceru, Uri, Schwpz, Unterwalden und Zug (!) erschienen und haben vorgetragen,wie viel Schaden und Gefahr sie während der verflossenen Monate für Erhaltung des wahren christlichenGlaubens erlitten und bestanden wider jene, die von demselben abgefallen und mit Gewalt und Krieg dieVI Orte ihrer Meinung zu unterwerfen sich unterstanden haben. Wenn ihnen nicht durch geeignete MittelHülfe gewährt werde, so stehen sie in großer Gefahr; doch seien sie entschlossen, eher ihr Leben, Weiber undKinder zu verlieren, als die wahre Religion zu verlassen. Da nun dem Papst und Kaiser, als zwei Lich-tern der ganzen Welt, insbesondere die Beschirmung des Glaubens zustehe, so sei ihre dringende Bitte, daßsie sich die Angelegenheiten der VI Orte für empfohlen halten und ihnen zu Hülfe kommen. S. Hl. und diekais. Majest. haben betrachtet, daß es für sie schmachvoll wäre, wem: sie eine so vortreffliche, um den christ-lichen Glauben und den hl. Stuhl wohlverdiente Nation in ihren Nöten verlassen, und welcher Schadenund Gefahr der gemeinen Christenheit erfolgen würde, wenn jene überwunden und bestritten würde. Ausdiesen Gründen haben sie sich entschlossen, mit den VI Orten zum Schutze ihrer selbst uud aller der genau»teu Nation, die dem alten christlichen Glaubeil anhangen, einen Bund einzugehen, damit das stärkste Volkbeim alten Glauben erhalten und andere durch dieses Beispiel belehrt werden. Dieser Bund wird von demPapst und Kaiser in ihrem und im Namen aller Fürsten und Potentaten von Italien, insbesondere jener, diedieses Bündnis; ausdrüklich eingehen wollen, und den VI Orteil auf ewig geschlossen, mit dem Vorbehalt,daß wenn andere Orte derselben Nation sich zu dem wahren Glauben Christi und der hl. röm. Kirche unddes hl. Stuhles bekennen, denselben annehmen und umfailgen und in Betreff der Anstände, welche sie mitden VI Orten haben, sich mit diesen vergleichen und dieses Bündnis; eingehen wollen, so gehalten ,verde»und sich aller Vortheile desselben erfreuen sollen, als ob sie gegenwärtig in demselben begriffen und genanntwären. Und sind die übereingekommenen Artikel des Blindes folgende: 1. Der Papst und Kaiser in ihremund im Namen ihrer Mithaften übernehmen die Beschirmung der Herrschaften und Unterthancn der VI Ortewider Jedermann, so zwar, das; wenn immer jene mit Krieg angefalleil werden lind sie deßnahe» zu Romoder >vo der Papst und der bei ihm sich aufhaltende kaiserliche Gesandte sein wird, um Hülfe ersuchen, derPapst und Kaiser zu ihrer Unterstützung zweitausend italienische Fußknechte, nämlich Büchseuschützen, besolden.Zu diesem Zweke soll das baare Geld in der Stadt Mailand bereit liegen. Diese Hülfe datiert auf Kostendes Papstes und Kaisers so lange der Krieg, in welchem die VI Orte angegriffen worden, währt und der Feindin den Landen und Märchen dieser Eidgenossen sich befindet. Wären aber gleichzeitig der Papst und Kaisermit schwerem Krieg in Italien beladen, so sind diese zu der benannten Hülfe nicht verpflichtet. 2. Um denVI Orten ihre Liebe und Zuneigung zu beweisen, versprechen der Papst und Kaiser ihnen und denen, die