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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Januar 1533.

nicht annehmen können, aber die Zuversicht hegen, das; ihre Obern, wenn Zürich die Mittel anzunehmen ver-spreche, solche nicht abschlaget! werden. Darauf habe man die Gesandten von Zürichferner» Gewalt angc-fachet", die aber keine andern Befehle gehabt und es nur heimzubringen versprochen. Da man nun erachte,daß die geforderte Erklärung . . . (Citnt) . . . Zürich, und die Mittel beiden Thcilen weder gegen die An-gehörigen und Jedermann an ihren Ehren, Freiheiten, Stadtrechten und Herkommen, sowie am Glauben keinenNachtheil und Kränkung bringe, so bitte man Zürich gcflisscn und freundlich, um der Ruhe willen, zur Ver-hütung des Rechtens, die gütlichen Mittel anzunehmen; geschehe das, so wolle man sich der V Orte vcrmächti-gen, so daß jetzt kein rechtlicher Tag ec. gesetzt werde, und mittlerweile durch Botschaften oder Schriftenmit ihnen dermaßen handeln, daß sie zu dem Mittel auch einwilligen . . .

St. A. Zürich: A. Landfrieden.

Zu t«t«. Die mailändischc» Gesandten sind: Jo. Angelus RitiuS und Panizonus, des Herzogs Secretär.

St. A. Zürich, Act. Mailand; Vortrat, dcr Gcsandtcn vom 23. Januar 1Ü33.

Zu «IN. Dieser Art. ist auf einem besonder» Zcdcl, ohne Datum dein Bcrner Abschied beigefügt.Vcrgl. den Abschied v. 18. Febr. I. und 25. Juni d. I. t.

Zu vv. Die Zürcher Sammlung der Rheinthaler Abschiede wird wie folgt eingeleitet:Zu wißen sige,daß das Ryntalischc im Schloß Rpncgg liegende Abscheidbuch under Landvogt Gyslcru vou Vry anfänglichin Anno 1553 von allerhand Landschrybcrn gcschribncn Original Abscheiden und Missiven zusammen gcfaßctin ein buch und volgcnds durch thcils Landvögt, sine Nachfahren, continuirt worden." Die Sammlung ent-hält Copien von 1511 bis 16(18.

7.

Areiöurg. 1533, 22. Januar.

KautonSarchil» Frcibnra: JnstructionSb. Nr. 2 toi. 7«.

Gesandte: Lucern (für die V Orte). Heinrich Flekenstein.

t«. Von den V Orten sind die von Freiburg wegen vielen Zufällen und schweren Warnungen um treuesAufsehen ersucht worden, ivorauf manso wyt in Handlung kommen", daß die von Freiburg sich mit ihnenberathen, wie einem Anlauf und Angriff füglich begegnet werden könnte. Hiebei haben sich die von Freiburgdahin entschlossen: Weil z,vischen den V Orten und dem Herrn und der Landschaft Wallis, auch denen vonFreiburg ein Büudniß oderBurgerschaft" besteht, gemäß dem jeder Theil dem andern, wenn dieser, zumaldes Glaubens wegen, angegriffen werden sollte, Hülfe zu gewähren hat, so halten die von Freiburg sichfür verbunden, besonders, wenn die V Orte gemeinsam oder eines allein wider Bund, Recht und Landfriedengedrängt und zum Kriege genöthigt würden, sich desselben anzunehmen nnd den Handel als ihren eigenenzu betrachten und Alles zu thuu, was in ihrem Vermögen liegt. Dasselbe erwarten die von Freiburg vondein Herrn und der Landschaft Wallis und den V Orten wenn der Krieg Freiburg betreffen wurde. Dashat man auf die durch den (benannten) Anwalt der V Orte vorgetragenen Begehren beschlossen und besiegeltihnen mitgetheilt. Damit aber wird die Bitte verbunden, daß die V Orte nichts Feindseliges vornehmen, wennsolches nicht an ihnen gesucht wird. I». Die V Orte und Freiburg stellen für den Fall eines Angriffs einenVertheidigungsplau fest und schreiben diesfalls an die von Wallis; siehe Note.

Zu I». Die Boten der V Orte und von Frciburgdcrzyt daselbs in Fryburg in geheimb vcrsnmpnct"n» Bischof und Landleutc vou Wallis. Man habe erwartet, sie würden auf das Schreiben der V Orte einenAnwalt senden, um wegen der obschwcbendcn schwerenLäufe" ein Einsehen zu thun. Obwohl das nicht