Januar 1533.
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nicht möglich, so sollen beide Parteien ans nächsten Tag erscheinen, um den Entscheid zu erwarten, »n. DieGesandten des Herzogs von Mailand zeigen an, daß sie die Capitel mit den V Orten beschlossen haben, undbitten sie auch anzunehmen; dasselbe thun die V Orte mit dem Wunsche, daß mau sich hierin nicht söndernmöchte. Auf ihr Begehren hat man, weil ohne Vollmacht, eine Abschrift der Capitel genommen, um aufdem nächsten Tag zn erklären, welche Orte beitreten wollen oder nicht. I»?». Der Abt von St. Johannklagt, es sei ihm und seinem Gotteshaus nicht möglich, die gütliche Abrede, die von Schwpz und Glaruszwischen ihm und der Grafschaft Toggenburg getroffen worden, anzunehmen und bittet, die beiden Orte zuvermögen, ihm gegen die Widerpartei Recht ergehen zu lassen. Lucern, Uri, Unterwalden und Zug ersuchenihn jedoch, bei der Uebereiukunft zu bleiben; falls ihm aber dieselbe zu nachtheilig wäre, so sind Schmpz undGlarus freundlich ermahnt, den Parteien einen unverzüglichen Rechtstag zu setzen und das Recht walten zulassen, damit Niemand sich zu beklagen habe. vr. Die Boten von Bern zeigen an, daß ihre Herren beidem auf dem letzten Tage in Betreff des Priesters zu Birmenstorf gemachten Vertrage verbleiben wollen,doch mit dein Vorbehalt, wenn dieser Priester dem Landfrieden zuwider predige, daß alsdann derselbe, dader Kirchensatz bei denen von Bern stehe, vom Hofmeister von Königsfcldcn von der Pfründe entlassen werdenkönne. Blau ist damit einverstanden, in der Meinung, daß der Landvogt zu erkennen habe, ob der Priestergegen den Landfrieden gepredigt habe. Vedünkt den Landvogt die Sache zu groß oder zu kleinfügig, so mager sie au die Boten der VIII Orte bringen. «I«I. Die Voten (von Bern) mögen gedenken, daß SchultheißGolder gebeten, dem Heini Welti von Brcmgarten, dem daselbst (in Brugg?), ungeachtet er Zoll und Geleitbezahlt hat, ein Faß mit Bildern in Beschlag genommen worden, dasselbe verabfolgen zu lassen.
t». Dem Landvogt im Nheinthal, Götschi Zhag von Zug, wird aufgetragen: 1. Da die Nheinthalergewisse Frevel und strafbare Sachen innert den vier Wänden abthuu, in der Meinung, daß dann keine Bnßedafür fallen solle, so wird dies untersagt und das Gebot erneuert, daß dergleichen wie anderer Frevel zubehandeln sei. 2. Die Zinse, die im Gebiet von Appenzell fallen, soll der Laudvogt nach Inhalt des Nrbnrsjährlich einziehen. 3. Da etliche über den Rhein gezogen^ mit Gewalt in ein Haus gedrungen sind und demBewohner das Seinige zerschlagen haben, woraus ein Todschlag erfolgt ist, so wird dem Landvogt befohlen,auf die Thätcr ernstlich zu fahnden und auch sonst ihre Bestrafung zu betreiben. Die entstandenen Kostensoll er von dem Vermögen der Schuldigen bezahlen. 4. Des Zutrinkens halb wird bestimmt, es möge Jedertrinken, so viel er erträgt; wer aber überflüssig trinkt, so daß „er's wieder von sich gäbe", von dem sollder Vogt die aufgesetzte Buße ohne Nachlaß beziehen. 5. Ammann Vogler soll dein Vogt im Nheinthal>00 Gulden au die Kosten der VIII Orte entrichten, und 100 Gulden an die der Nheinthaler, die mitihm gerechtet haben, unter die das Geld nach Gebühr zu vertheilen ist. Sobald Vogler die 200 Guldenerlegt hat, soll der Vogt ihm und seiner Frau das vorhandene Gut verabfolgen lassen.
St. A. Zürich: Nheinthal. Abschiedbuch XI. 170. c. U8.
lt. Vor den Boten der VIII Orte, denen das Rheinthal gehört, erscheinen als Anwälte, 1) der StadtSt. Gallen Franz Studer, 2) für den Abt Diethelm der Ammann zu Thal, Egli Meßmer, sodann 3) der Laud-vogt im Nheinthal, Götschi Zhag, und 4) für die vier Höfe daselbst Hans Maurer von Altstätten und UlrichRitz von Vernang. Die von St. Galleu und den vier Höfen zeigen au, wie ihr Vertrag über den Wein-lauf mit dem letzten Jahre erloschen sei. Nachdem dagegen auch die andern Parteien verhört worden, habendie Boten erkannt, es solle der seit 01 Jahren bestandene Vertrag seinem ganzen Inhalt nach für weitere
1 5 Jahre in Kraft bleiben. Stadtarchiv St. Vlatten! Pcrg.wrl. mit dem Datum! Bade», den s«. Januar (Freitag nach Sebastian».
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