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Januar 1533.
von Lausanne) die Missive wegen des RechtstagS zu übergeben und ihnen anzuzeigen, das; die von Bernals Klüger zum Obmann Niclaus Lehnhcrr, Venner im Niedcrsimmcnthal, bezeichnet haben.
Wir notiren hier noch folgende, ans vorgängige Verhandlungen der Städte in dieser Angelegenheit be-züglichen Beschlüsse und Acten:
1) 1533, ö. Januar. Vor Rath zu Bern. Eine Botschaft nach Freiburg wegen des Rechts zwischenbeiden Städten und Lausanne, wie man es brauche» möge, zu einer Läuterung. Alt Sckclmcistcr (alsBote bezeichnet?). St. A. Bern: Rathiib. Nr. SSV. S. 27.
Laut der Missive vom gleichen Tage, St. A. Bern: Tentsch Missivcnb. 4' hätte die betreffende Ver-handlung auf den 8. Januar („vf jetzt Mittwnchen") stattgefunden und ward als Gesandter von Bern deranderer Angelegenheiten wegen in Freiburg sich aufhaltende Leonhard Hübschi bezeichnet.
2) 1533, 9. Januar. Rath zu Bern. „Montag potschaft gen Fryburg von des bnrgrechten halb zuLosa» M. H. und Fryburg, darin kein zil bestimmt, wann es zu cnd solle, der geistlich den weltlich magladen an das geistlich gericht, beschwerd darin." St-A.Bern: RaWb. Nr. sse. s. 4?.
3) 1533, 11. Januar. Rath zu Bern. „Losen burgrechterlütcrnng tag zu Fryburg inentag"
RathSb. Nr. S20. S. sv.
„Losan bnrgrecht halb ei» versuchen thun, ob es darzu bracht möchte werden, das; Bern und Fryburgjede ij zugesetzte möcht haben und nit einen und von Losa» ij". n,i<i. S. so.
„Fryburg rcchtshandel obinanu crwelten venner Lehnhcrr vßem Siebcnthal" wi-i. s. so.
4) Das K. A. Freiburg: Abschiede B. 1l) f. 52 enthält folgenden datnmslosen, wie es scheint spätergeänderten Entwurf einer bezüglichen Erläuterung:
Die Städte Bern, Freiburg und Lausanne erläutern den Artikel ihres Burgrechts betreffend dasRechtsverfahren dahin: 1. Wenn ein Burger, Einsäs; oder Unterthan der Städte Bern und Freibnrg gegeneinen Burger, Einsaßen oder Unterthan der Stadt Lausanne, oder umgekehrt rechtlich etwas zu fordern hat,so soll der Kläger und „Anvorder" den „Versprecher" vor seinem ordentlichen Nichter besuchen, der dannbeförderliches Recht ergehen lassen soll. 2. Wenn dann eine Partei sich durch das Urtheil verkürzt erachtet,mag sie die Sache ziehen und appclliren an die March in die Stadt Peterlingen. Daselbst soll der Klügerund der Versprecher eine» oder zwei von dein Nathe seiner Stadt nehmen, die ihm gegeben und dahin bc-schicdcn werden sollen. Diese sollen in Monatsfrist die Sache rechtlich nach bestem Ermeßen abhandeln,oder, falls die Parteien einwilligen, freundlich vermitteln. Zerfallen die Sprüchcr in ihren rechtlichen Ent-scheidungen, so soll gemäß den, Bnrgrecht ein Obmann genommen werden. Der soll sein Urtheil ebenfallsin Monatsfrist abgeben. 3. Würde bei dergleichen Rechtsbegehrcn Jemand sich geistlichen Rechts „halte»und unternehmen", der soll von dem Burgrccht ausgeschlossen sein. — Diese Bercdung habe» die Anwälte derStadt Lausanne auf Hintcrsichbringen genommen. Unterzeichnet: der Stadtschreiber zu Freibnrg.
4.
Aern. 1533, vor 15. Januar.
Eine Botschaft derer von Münster in Granfelden vor dein Nathe zu Bern.
Wir können nur folgenden Nathsbeschlns; mittheilen.
1533, 15. Januar. Der Rath zu Bern beschließt, denen von Solothur» (zu schreibe») i» Betreffderer zu Münster: man glaube nicht, daß der Friede sie begreife; sie hätte» ihre Botschaft zu Bern gehabtu»d daselbst mit allem Fleiß gehandelt; wenn die Chorherren sie Bürger derer von Bern bleibe» lassen, sowollen sie thun und leiste», was sie schuldig sind, und man werde sie auch hiezu weise».
St. A. Bern: NathSbuch. Nr. 238. S. 78.