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Edict über die Anordnung des Oberen Jagd- und Forstamtes
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6und Jagdamts, als eines Judicii delegati unverzüglichnäher erkannt, auf den Fall aber k) daß bei einemWilderer, oder Churfürstlichen Jäger die Todes=, oberschwere Leibes-Strafe eintreten möchte, und diesfals hin-längliche Anzeigen vorhanden, soll, wie überhaupt inwichtigeren, und wahren Criminal Fällen, die Sache zuUnserem Hofrath abgegeben werden;4tens wird Unserem Forst= und Jagdamt die Erkenntniß über dieBeschwerden belassen, welche wider die, von den ObristJägermeisteren, bei den gewönlichen Brüchten=Verhörenverhängten Strafen geführet werden, wobei jedoch denetwa graviret zu seyn vermeinenden Unterthanen, derWeeg weiterer Provocation, an den Geheimenrath, aufdie, ad 3 lit. i.) beschriebene Art, keines Weeges abge-schnitten ist; im übrigen auch dem Judicio, ad quod, decompetentia jurisdictionis zu urtheilen unbenommen blei-bet.5tens Soll Unserem Forst- und Jagd-Amt die Anordnung, undVerpflichtung derjenigen Jagd=, und Forst=Personenkünftig zustehen, welche bis dahin von hiesiger Unserer Hof-kammer angeordnet 1) jene Churfürstliche Jäger aber,welche auf Vorschläge der Obrist=Jägermeister von Un-serer