in die übrigen Landes=Polizei=, oder Hoheits=Gerechtsa-men einschlagen, so sollen solche entweder zur gehörigenStelle abgegeben, oder aber es sollen, bei Vermischungder Mitgegenstände, die gehörigen Communications=Pflegenangegangen — 1) die bestehenden besonderen, von Uns,oder Unseren hohen Vorfahreren bestätigten, oder mit un-vordenklichem Herkommen befestigten Wald-Ordnungensollen sodann in ihrer Kraft belassen, und nur die ent-standenen Misbräuche sollen abgestellet werden.3tens Die Führung der Inquisition, wider die Holz-, undWild=Diebe wird dem Obrist=Jägermeister jeden Her-zogtums, mit Zuziehung des Jagd=Commissars wie vorhin,belassen; als viel aber —g) derselben Beurtheilung, undBelegung mit den, in bezogenen Edicten bestimmten Geld-Schanzen-, oder Zuchthaus Strafen betrift, da sind jeneüberhaupt, diese aber nur redimibiliter Unserem Forst=,—und Jagdamt in concreto dergestalt übertragen, daßh) die wider dessen Beurtheilungen geführet werdendenBeschwerden, bei Unserem Gülich-, und Bergischen Ge-heimenrath, im Berufungs-Weege angebracht werdenmögen, von diesem soll sodann — i) über solche mit Be-nennung eines Correferenten, und Zuziehung des Forst=,und
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Edict über die Anordnung des Oberen Jagd- und Forstamtes
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