serer Geheimen Canzlei patentisiret worden, soll mehrer-wähntes Oberforst= und Jagd=Amt verpflichten. — Alle diesesubalterne Forst=, und Jagd=Bediente stehen demnach,wie bisher, für ihre Personen, nur unter ihren vorge-setzten Obrist-Jägermeisteren, und jene mögen — m) vonUnseren Beamten anderst nicht, als mittels Requisitionabgeladen werden.—n) In summarischen persönlichen Streit-fällen, wenn die Foderung über 25 Rthlr. nicht betraget,wird gleichwohl dem Kläger frei gelassen, den schuldigenForst= und Jagd=Bedienten entweder beim Forst=, undJagd-Amt, oder bei Unseren Beamten zu besprechen.6tens Hat das Forst- und Jagd-Amt wider pflichtwidriges Be-tragen der Ober-, und Amts-Jäger förmlich zu inquiri-ren; — im Falle aber — 0) dieselben ihrer Dienste zuentlassen, so hat das Forst- und Jagd-Amt unterthänig-sten Bericht zu erstatten, sodann die erfolgende höchsteEntscheidung gehorsamst zu vollziehen. — p) Die wenigerpflichtigen Jäger, und Förster aber auf summarische,mithin ohne weitwendige Untersuchung so, wie beim Mon-joyer Reglement bereits verordnet worden, zu entlassen.7tens Wird euch gnädigst unverhalten, daß mehrgemeltes UnserOberforst= und Jagd=Amt alle 14 Täge Mitwochs seineSitzun=
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Edict über die Anordnung des Oberen Jagd- und Forstamtes
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7
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