. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Edict über die Anordnun des Ober n 0 d (d ian Düsseldorf den 28ten Hornung 17 9 2. f . . H.W. S D 11.2.45.8.75 DU D D — 3 Wir Karl Theodor von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Her so. in Ober= und Nieder Bayern, des Heil. Röm. Reichs Erztruchses und Churfürst, zu Gülich, Cleve und Berg Herzog, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergen op Zoom, Graf zu Veldenz, Sponheim der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein, ꝛc. ꜛc., Unsern gnädigsten Gruß zuvor! Liebe Getreue! Da Wir, zu Erzielung besserer Forst= und ✋ Jagdeinrichtung, auch Abstellung mehrerer eingerissenen Gebrechen, gnädigst für gut befunden haben, für Unsere Herzogtumen Gülich, und Berg ein eigenes Jagd= und Forst=Amt aufzustellen, sodann demselben folgende Macht, und Gerichtbarkeit zu ertheilen: so wird euch ein, und anderes, zur gehorsamsten Befolgung, und Benehmung mit gemeldtem Jagd- und Forst-Amt, auch nöthigen Verkündung, unverhalten. Wir ermächtigen nämlich 1tens 1tens gemeldtes Unser Oberforst- und Jagd-Amt — a) alle Forstund Jagd-Polizei-, auch Administrations-Sachen so zu dirigiren, wie solches bis dahin Unserem Geheimenrath, und Hofkammer zugestanden, dergestalt, daß — b) wider dessen Polizei=, und Administrations=Verordnungen nur bei Unserem höchsten Hoflager möge Beschwer geführet, und daß gegen die von gemeldtem Oberforst= und Jagd=Amt, auch in anscheinlichen Streitsachen ertheilten Provisoria von den Justiz=Dikasterien keine Processen, cum effectu suspensivo, mögen erkannt werden; daß dahingegen c) die bei einem Forst-Vorfall sich einmischen mögenden unbezweifelten Streitigkeiten über privat Rechts=Befügnisse von demselben sogleich an die Justiz-Dikasterien ab-, diese aber — d) angewiesen seyn sollen, mit dem Forst-, und Jagd=Amt auf nämliche Weiſe, wie mit anderen unmittelbaren Collegien, oder Commissionen geschiehet, mit protocollar Auszügen zu communiciren. 2tens Hat Unser Forst, und Jagd-Amt die Gülich, und Vergische Forst-Ordnung und dahin gehörenden Edicten, in allem zur Richtschnur zu nehmen, und derselben genaue Erfüllung zu beförderen; — Würden aber — e) dem Forst= und Jagd=Amt solche Vorwürfe angebracht, welche I in in die übrigen Landes=Polizei=, oder Hoheits=Gerechtsamen einschlagen, so sollen solche entweder zur gehörigen Stelle abgegeben, oder aber es sollen, bei Vermischung der Mitgegenstände, die gehörigen Communications=Pflegen angegangen — 1) die bestehenden besonderen, von Uns, oder Unseren hohen Vorfahreren bestätigten, oder mit unvordenklichem Herkommen befestigten Wald-Ordnungen sollen sodann in ihrer Kraft belassen, und nur die entstandenen Misbräuche sollen abgestellet werden. 3tens Die Führung der Inquisition, wider die Holz-, und Wild=Diebe wird dem Obrist=Jägermeister jeden Herzogtums, mit Zuziehung des Jagd=Commissars wie vorhin, belassen; als viel aber — g) derselben Beurtheilung, und Belegung mit den, in bezogenen Edicten bestimmten GeldSchanzen-, oder Zuchthaus Strafen betrift, da sind jene überhaupt, diese aber nur redimibiliter Unserem Forst=, — und Jagdamt in concreto dergestalt übertragen, daß h) die wider dessen Beurtheilungen geführet werdenden Beschwerden, bei Unserem Gülich-, und Bergischen Geheimenrath, im Berufungs-Weege angebracht werden mögen, von diesem soll sodann — i) über solche mit Benennung eines Correferenten, und Zuziehung des Forst=, und 6 und Jagdamts, als eines Judicii delegati unverzüglich näher erkannt, auf den Fall aber — k) daß bei einem Wilderer, oder Churfürstlichen Jäger die Todes=, ober schwere Leibes-Strafe eintreten möchte, und diesfals hinlängliche Anzeigen vorhanden, soll, wie überhaupt in wichtigeren, und wahren Criminal Fällen, die Sache zu Unserem Hofrath abgegeben werden; 4tens wird Unserem Forst= und Jagdamt die Erkenntniß über die Beschwerden belassen, welche wider die, von den Obrist Jägermeisteren, bei den gewönlichen Brüchten=Verhören verhängten Strafen geführet werden, wobei jedoch den etwa graviret zu seyn vermeinenden Unterthanen, der Weeg weiterer Provocation, an den Geheimenrath, auf die, ad 3 lit. i.) beschriebene Art, keines Weeges abgeschnitten ist; im übrigen auch dem Judicio, ad quod, de competentia jurisdictionis zu urtheilen unbenommen bleibet. 5tens Soll Unserem Forst- und Jagd-Amt die Anordnung, und Verpflichtung derjenigen Jagd=, und Forst=Personen künftig zustehen, welche bis dahin von hiesiger Unserer Hofkammer angeordnet — 1) jene Churfürstliche Jäger aber, welche auf Vorschläge der Obrist=Jägermeister von Unserer serer Geheimen Canzlei patentisiret worden, soll mehrerwähntes Oberforst= und Jagd=Amt verpflichten. — Alle diese subalterne Forst=, und Jagd=Bediente stehen demnach, wie bisher, für ihre Personen, nur unter ihren vorgesetzten Obrist-Jägermeisteren, und jene mögen — m) von Unseren Beamten anderst nicht, als mittels Requisition abgeladen werden.—n) In summarischen persönlichen Streitfällen, wenn die Foderung über 25 Rthlr. nicht betraget, wird gleichwohl dem Kläger frei gelassen, den schuldigen Forst= und Jagd=Bedienten entweder beim Forst=, und Jagd-Amt, oder bei Unseren Beamten zu besprechen. 6tens Hat das Forst- und Jagd-Amt wider pflichtwidriges Betragen der Ober-, und Amts-Jäger förmlich zu inquiriren; — im Falle aber — 0) dieselben ihrer Dienste zu entlassen, so hat das Forst- und Jagd-Amt unterthänigsten Bericht zu erstatten, sodann die erfolgende höchste Entscheidung gehorsamst zu vollziehen. — p) Die weniger pflichtigen Jäger, und Förster aber auf summarische, mithin ohne weitwendige Untersuchung so, wie beim Monjoyer Reglement bereits verordnet worden, zu entlassen. 7tens Wird euch gnädigst unverhalten, daß mehrgemeltes Unser Oberforst= und Jagd=Amt alle 14 Täge Mitwochs seine Sitzun= 9 ⸗ 8 Sitzungen dahier halten werde. — Ihr habt demnach die von demselben erlassen werdenden Verordnungen genauest zu befolgen, und an dasselbe die Berichte zu erstatten. Düsseldorf den 28ten Hornung 1792. Aus Seiner Churfürstlichen Durchlaucht sonderbarem gnädigsten Befehle. Carl Gra von NESSELROD. Kr . . .