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Edict über die Anordnung des Oberen Jagd- und Forstamtes
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1tens gemeldtes Unser Oberforst- und Jagd-Amt a) alle Forst-und Jagd-Polizei-, auch Administrations-Sachen so zudirigiren, wie solches bis dahin Unserem Geheimenrath,und Hofkammer zugestanden, dergestalt, daß b) widerdessen Polizei=, und Administrations=Verordnungen nurbei Unserem höchsten Hoflager möge Beschwer geführet,und daß gegen die von gemeldtem Oberforst= und Jagd=Amt,auch in anscheinlichen Streitsachen ertheilten Provisoriavon den Justiz=Dikasterien keine Processen, cum effectususpensivo, mögen erkannt werden; daß dahingegenc) die bei einem Forst-Vorfall sich einmischen mögendenunbezweifelten Streitigkeiten über privat Rechts=Befügnissevon demselben sogleich an die Justiz-Dikasterien ab-, dieseaber d) angewiesen seyn sollen, mit dem Forst-, undJagd=Amt auf nämliche Weiſe, wie mit anderen unmittel-baren Collegien, oder Commissionen geschiehet, mit pro-tocollar Auszügen zu communiciren.2tens Hat Unser Forst, und Jagd-Amt die Gülich, und Ver-gische Forst-Ordnung und dahin gehörenden Edicten, inallem zur Richtschnur zu nehmen, und derselben genaueErfüllung zu beförderen; Würden aber e) demForst= und Jagd=Amt solche Vorwürfe angebracht, welcheIin