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Läuterung — Rechtserläuterung. Auf MI Gericht, Schiedgericht zc. „zu Läuterung kommen" ist der Gegensatz von zu Rechtkommen. Im erstem Fall darf das Recht selbst, um das es sich handelt, nicht in Frage gestellt werden, der Richter hat n»reinen bereits vorhandenen Spruch oder ein bereits festgestelltes Rechtsverhältnis; in einzelnen, ihm bezeichneten Bestimmung^näher zu erläutern.
Ledi — Ladung, Traglast, hier vorzüglich von Korn und Wein gebraucht.
Ledige Leute — unehelich Geborne, deren Erbschaft der Herrschaft von der Vogtei wegen zufiel oder gelöst werden mußte.
Leize, Letzi, xlnr. Letzinen, hießen die Verschanzungen an der Landesgränze und, davon abgeleitet, auch die Landesgränzeuselbst. Innerhalb oder außerhalb der Letzinen ist gleichbedeutend mit: innerhalb oder außerhalb der Landesgränzcn.
Liffrnng — Lieferung, die Verpflegung der Truppen.' Kriegsmannschaft „auf liffrung" stellen heißt gegen Sold und Verpflegungsie dagegen „ohne liffrung" stellen bedeutet, daß der Mann sich selbst verköstigen muß, dafür aber höhern Sold erhält.
Mahnen, Mahnung. Die „Mahnung nach vorausgegangener eidlicher Erkanntniß" ist das charakteristische Merkmal, das d»eBünde von andern Formen der staatsrechtlichen Verbindungen unterscheidet. Meistens ist die Mahnung auf Kriegshülfc gerichtet,sie kann aber auch für alle andern Bundespflichten angewendet werden, namentlich als Mahnung zum bundesgemäßen Rech'wegen Verletzung von Bnndespflichten, auch als Abmahnung von vereinzelten Unternehmungen u. s. w. Sie kann mündlichoder schriftlich, durch Boten oder besiegelte Briefe von einem Theil an den andern ergehen.
Mannen „die man" — die Lehenmänner, Beisitzer bei den Lehengerichten.
Marchuntergang. Persönliche Bereisung und Erwahrung der Landmarchen behufs Untersuchung der Wahrzeichen und Schlich"lung von Gränzstreitigkeiten heißt „die Märchen untergehen, einen Marchuntergang vornehmen".
Minne. Nach Minne entscheiden, die Minne finden ist der Gegensatz zur Entscheidung eines Streites nach Recht, mit rechtlichesSpruch. Gewöhnlich wird in den Schiedverträgen den Schiedrichtern die Vollmacht gegeben, erst die Minne zu suchen, d. h'die Streitsache nach Billigkeit durch freundlichen Vergleich zu erledigen, und erst wenn dieses nicht erhältlich, nach strenge»'Recht zu sprechen.
Mulife, Mulvcch, Mulafe — das Recht der Grundherrschaft auf fremdes Vieh, welches eine gewisse Zeit unangesproche"in ihrem Weidebezirk läuft. Vergleiche von Wattenwyl, über das öffentliche Recht der Landgrafschaft Kleinburgund, im Arckfl»der schweizerischen geschichtforschenden Gesellschaft XIII. 99, 199.
Nachjagen — das Recht einer Herrschaft oder Steuergemeindc, ihrem Angehörigen, auch wenn er sich außer der Heimat niedet'gelassen hat, Steuern und Dienste auszulegen. Vergleiche Segesser, Lucerncr-Rechtsgeschichte II. 329.
Nachreden, Zureden — Injurien, Verläumdungen.
Nam. Substantivum von Nehmen, Wegnehmen, ein etwas euphemistischer Ausdruck für Raub.
Niederwerfen oder Niederlegen von Personen oder Gütern ist die noch im fünfzehnten Jahrhundert gebräuchliche, dem Fehderech'entstammende Form der Selbsthlllfe für Befriedigung von Gcldansprachen, für welche kein Recht gehalten werden wollte, »be»um sich Ersatz für erlittenen Schaden zu verschaffen. Gegen Personen, welche, sei es durch Staatsangehörigkeit oder zufolgeStaatsverträgen Glieder einer Friedensgenossenschaft waren, war diese Selbsthlllfe ausgeschlossen, sonst aber galt sie als erlaub',jedoch finden wir, daß jeweilen zur Vermeidung von Conflicten die Obrigkeit des Ortes, wo das Niederwerfen staltfindensollte, angefragt werden mußte. — Vgl. Wächter, Abhandlungen über deutsche Geschichte, zweite Abhandlung. — GegenNiederwerfen schützte das Geleit.
Note! sXotnIa) ist der rechtsverbindlich zu Papier gefaßte Abschluß eines Vertrags, der noch nicht die feierliche Form hat,der Aufrichtung der förmlichen Vertragsurkunde als Grundlage dient. Die Notel beginnt gewöhnlich mit den Worten:ist zu wissen" zc., während die förmliche Urkunde den Eingang erhält: Wir die Burgermeister zc. zc. thnn kund zc.
Notel wird in der Regel auf Papier, die förmliche Urkunde auf Pergament geschrieben, erstere erhält aufgedrückte, letz'^hängende Siegel. Auch das Zeitwort „vernoteln" findet sich vor.
Offenes Haus heißt in Beziehung zu einem Dritten eine Stadt oder Beste, in welcher derselbe ein vertragsmüßiges Besatzung^oder Durchzngsrecht hat.
Ort. Orte heißen die vollberechtigten Bundcsglieder der Eidgenossenschast. Bisweilen heißen auch die Länder im Gegensatz znden Städten Orte. — Ort eines Guldens ist eine Theilmünze, später Oertli genannt.
Panner, Benli, Zeichen, Heerzeichen, Ehrenzeichen. Die Hauptfahnen einkr Stadt oder eines Landes sind d>cPanner; dieselben ziehen aus, wenn der Auszug mit „ganzer Macht" stattfindet. Der Auszug eines etwas bedeutenden