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Fürworte. In der Verbindimg: „zu Recht kommen mit oder ohne Fürworte" heißt dieses Bedingungen, Abweichungen vondem Rechtsverfahren, welches durch Verträge für einen in Frage stehenden Streitfall normirt war. So z. B. verweigerteZürich, über den österreichischen Bund von 1441 „ohne Fllrworte", d. h. einfach nach den Vorschriften seines Bundes mit denEidgenossen, zu Recht zu kommen, indem es für die Bestellung des Obmanns eine Abweichung von denselben verlangte.
Gehell — stillschweigende Erlaubniß.
Erleger — ein Kriegslager.
Geleit. Man unterscheidet Geleit ins Land und Geleit zum Recht. Geleit ins Land ist derjenige Act eines Territorialherrn,wodurch einem Auswärtigen, dessen Staat nicht ohnehin in einem seinen Angehörigen freien Wandel sichernden Vertragsver-hältnisse zu dem andern steht, Sicherheit des Wandels und Handels für Leib und Gut in dem betreffenden Territorium be-willigt und der Schutz der Territorialgewalt gegen alle Selbsthülfe zugesichert wird. Dieses Geleit wurde Gesandten, Reisenden^vorzüglich aber Kaufleuten ertheilt. Letztere bezahlten dafür eine Abgabe, das Geleitgeld, das einen nicht unbedeutendenThcil der gemeineidgenössischen Einnahmen bildete. Die zu dessen Erhebung aufgestellten Beamten hießen Geleiter, ihreCassen Geleitsbüchsen. — Geleit zum Recht ist die persönliche Sicherheit, welche einem Kläger oder Beklagten von seinerGewahrsame, d. h. seinem sichern Aufenthaltsorte, und wieder dahin zurück fiir seine Stellimg vor Gericht ertheilt wurde.Vergleiche Segesser, Rechtsgeschichte von Lucern II. 696.
Gelten heißen die Bürgen und Zahler für eine Schuld.
Gemeiner Mann, Gemeiner heißt der Obmann eines Schiedgerichts. Es finden sich auch mehrere Obleute bei einem unddemselben Schiedgericht. So z. B. S. 923.
Gesäß — eine Belagerung.
Geschiben ist das häusig vorkommende Perfectum von schieben.
Gesellen kommt vorzüglich in der Bedeutung freiwilliger Kriegsgesellen vor, Leute, welche sich zur Vornahme eines eigenmächtigenKriegszugs vereinigen.
Gewerd, Landgewerd — die landesgesetzliche oder landesübliche Verjährungsfrist.
Gichtige Schuld — mündlich oder schriftlich eingestandene unbestrittene Geldschuld.
Gremper, Grempler — wandernde Victualienhändler.
Grund und Grat — Thal und Berg. So lange Grund und Grat bestehen, ein energischer, plastischer Ausdruck für ewigeDauer.
Gut zu Recht anfallen oder zu Recht niederlegen — eine Art Sequestration gegnerischen Gutes bis zum Entscheidedes Nichters über eine Forderung, bezüglich welcher das Gericht des Angesprochenen dem Ansprcchcr entweder das Recht ver-weigert hatte oder ungelegen war. Da dieses Niederlegen zu Recht auf dem Wege der Selbsthülfe geschah, konnte es in derRegel nur gegenüber Auswärtigen, mit deren Heimat die Eidgenossen in keinem Staatsvertrage über den Gerichtsstand stunden,stattfinden. Siehe auch Niederwerfen.
Haft, VerHeften, zu Recht vertieften — Arrest, in Arrest nehmen sowohl Personen als Güter.
Harnisch, Harnasch — die ordnungsmäßige Bewaffnung für den vaterländischen Kriegsdienst, welche der Inspektion (Harnisch-schau) unterworfen war und nicht verpfändet werden durfte.
Kauf, feiler. „Einander seilen Kauf gestatten" heißt sich gegenseitig freien Verkehr, namentlich für Lebensmittel, gewähren, wobeiübrigens immerhin Marktordnungen und gewöhnliche Zölle vorbehalten waren.
Klötze. Pulver, Stein (Kugel) und Klötze heißen die für die Ladung der Büchsen erforderlichen Materialien.
Kundschaft, Kundschafter. Kundschaft im Proccß ist eine rechtsförmlich und schriftlich aufgenommene Zeugenaussage. Kund-schaft im Kriege ist ein Spionenbericht oder auch überhaupt eine Nachricht über die Bewegungen des Feindes.
Landgeschrei. Das Landgeschrei beschwören bedeutet den Huldigungseid für die landgräslichen Gerechtsame.
Landtag, s. n. Tag.
Landzwinger — ausgetretene Bürger, welche die Sicherheit des Landes bedrohen und gefährden. Siehe über den Begriff desLandzwaugs Oseubrttggen, allemannisches Strafrccht S. 43.
Läufe (loiff, seltsame, ungetreue) — gefahrdrohende, kriegerische Zeitläufe.
Läufer — Standesbediente, welche die amtlichen Briefschaften in Votcnwcise zu vertragen hatten; Couriere.