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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Contingents geschieht unter demVenli". Panner und Venli heißen die Zeichen, Ehrenzeichen einer Souveränität. UnterHeerzeichen werden bisweilen auch die Abzeichen der Mannschaft, bei den Eidgenossen die Kreuze, verstanden. Von den Panner»und Venlinen sind die sogenannten Freisahnen verschieden, welche für freiwillige Auszüge dienten.

Pfrägny wucherlicher Vorkauf, besonders von Lebensmitteln.

Pfründen anfallen mit einer von der römischen Curie erhaltenen Verleihung Ansprüche auf eine Pfründe oder deren Ein-künfte erheben.

Rathgeber und Redner sind Nebenpersonen bei processualischen Verhandlungen staatsrechtlicher Natur; sie werden von denParteien bestellt, erstere um dem letztern, welcher die Sache seiner Auftraggeber in mündlichem Vortrag vor Gericht verficht,Rath und Beistand zu geben.

Recht im Gegensatz zu Minne, Billigkeit, s. Minne. Recht bedeutet auch Gericht, Forum; in dieser Beziehung sagt man eingelegenes Recht",billige Rechte anbieten", d. h. ein Compromiß auf irgend einen Rath oder ein Gericht oder Schiedgerichtvorschlagen.Recht um Recht, daß es in einem zugange," sagt man, wenn alle Klagen und Widerklagen der Parteien in dem-selben Verfahren angebracht werden können.Unverdingetes Recht" ist gleichbedeutend mit Rechtohne Fürworte", s. Fürworte.

Rechttag, s. Tag.

Reisen, Reisepflicht ist die Verpflichtung zum Kriegsdienst, in welcher die Angehörigen einer Herrschaft stunden. EineReise"ist ein Kriegszug unter dem Befehl und Zeichen der berechtigten Herrschaft.Dienen und Reisen" ist der technische Ausdruckfür die persönlichen Verpflichtungen der Vogtleute gegenüber ihrer Herrschast. Das WortReisläuser" in der spätern Be-deutung unberechtigter und unvcrpflichteter Kriegsdienste kommt in diesem Zeitraum noch nicht vor, der Begriff wird ausgedrücktdurchin fremde Kriege lausen",hinlaufende Knechte" :c.

Richtung definitiver Friedensschluß, Beendigung eines Streites, s. o. Bericht, Friede.

Ricke Engpässe.

Sachen, Hauptsächer heißen die Parteien in einem Processe, Kläger und Beklagter; häufig wird auch der Kläger vorzugsweise imGegensatz zum Antworter unter dem Ausdruck Sächer verstanden. Den Sächern gegenüber stehen die Helfer und Helfers-helfer. Die gleichen Benennungen wie im Civilprocesse werden auch bei staatsrechtlichen Streitigkeiten und bei Kriegen gebraucht.

Sanlnung ein klösterlicher Verband, aber auch eine Volksversammlung, Versammlung von kriegslustigen Gesellen zc.

Schamlot eine Art Tuch.

Schatzgeld Gefangener ist das Lösegeld, welches jedem Gefangenen auferlegt, für welches ergeschätzt" wurde. Dasselbe wurdenach den gleichen Grundsätzen wie die Kriegsbeute behandelt.

Schelm heißt nicht Dieb, wofür das Wort gegenwärtig in der Schweizer-Mundart häufig gebraucht wird, sondern Betrüger.

Span, Spänne Streitigkeiten von ernsterm Charakter als bloßeIrrungen und MißHelligkeiten", Streitigkeiten zwischenBnndesgliedern, welche zur Anrufung der bundesgemäßen Schiedgerichte Anlaß bieten.

Stillcsitzen sich in einem Streit oder Krieg Neutral verhalten.

Stirnenstvsiel und Trämelbnben, Bezeichnung verschiedener Arten Landstreicher.

Stöße bedeutet überhaupt Streitigkeiten, spcciell Marchstreitigkeiten, sei es über Landesgränzen oder Gerichtsbarkeit.Aus dieStöße kehren oder reiten" heißt einen Augenschein an Ort und Stelle des Streites einnehmen.

Sust (8osta) Niederlagshaus für zollbare und transitircnde Maaren.

Tädignng Versuch Unbethciligtcr, streitende Parteien zu bewegen, ihren Streit entweder gütlich beilegen zu lassen oder ausdem Wege des Compromisses der Entscheidung eines Schicdgerichts anHeim zu geben. Letzteres heißt einen Streit zu Rechtvertädingen. Die Personen, welche sich mit solcher Vermittlung befassen, heißen Tädingsleute oder Untertädinger, dieUnterhandlung selbst heißt Tading oder Tädiguug.

wird jedes Zusammentreten von Boten oder Bevollmächtigten verschiedener Städte, Herren, Orte:c. behufs irgend welcherVerhandlung genannt; Tagsatzung heißt in unserm Zeitraum die Ansehung eines solchen Tages. Für das gerichtliche Ver-fahren gilt die gleiche Terminologie, wie für das staatsrechtliche. Man unterscheidet bei Streitsachen von mehr oder minderöffentlicher Bedeutunggütliche unverbundene Tage" undRechttage". Das erstere ist ein den Parteien zu unpräjudicir-Uchem Vermittlungsversuch von Untertädingcrn gesetzter oder vorgeschlagener Tag; ein Rechttag dagegen findet statt in Folgevorgegangenen Compromisses zu rechtlicher Entscheidung der Sache. Rechttag hat auch den Begriff des Auffalls, des Tages,an welchem die Gläubiger eines Cridars unter Präclusionsandrohung ihre Forderungen geltend zu machen haben. Was da-