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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Burg- oder Landrecht eine Form ungleich berechtigter staatsrechtlicher Verbindung, in welche Edle, Gotteshäuser oderGemeinden zu einzelnen oder mehrern Städten oder Ländern traten, ein Schirmverhältniß, das zwar die Betreffenden nicht inUntcrthänigkeitsverhältnisse setzte, aber ihnen doch gewisse Verpflichtungen auferlegte, welche der andere contrahirende Theil nichtin gleicher Weise hatte. So z. B. hat der ins Burg- und Landrecht aufgenommene Theil zu schwören, während der aufnehmendeihm nicht schwört; jener hat gegen diesen unbedingte Hiilssverpftichtung, während er selbst keinen Krieg anfangen darf ohnedes andern Theils Wissen und Willen w. Er steht gleichsam im Verhältnis; des einzelnen Bürgers oder Landmanns zursouverainen Gemeinde, deren Burg- oder Landrecht er annimmt. Es kommen aber auch einzelne Burg- und Landrechte vor,welche auf Gegenseitigkeit beruhen und wo sich dann dadurch das Verhältniß der ungleichen Berechtigung ausgleicht, so z. B.das ewige Burgrccht der fünf Städte vom 23. Mai 1477.

Dingstritt, gemeine ein in StaaiLverträgen bestimmter Ort, wo die durch selbe vorgesehenen Schiedgerichte in Streitfällensich zu versammeln haben.

Ehefaden die Gränzzeichen und Friedzäune in den Twingen.

Ehrbarkeit. Unter dieser Bezeichnung werden die verfassungsmäßigen Obrigkeiten im Gegensatz zu eigenmächtig auftretendenGewalten verstanden. So namentlich Seite KM und 6Q3.

Ehrschah, Fall, Besthaupt, Hauptfall u. s. w. Die bekannten Handänderungsabgaben der unfreien Leute und der lehen-baren Güter. Siehe darüber Glossar zu Bd. IV.

Eideserneuerung heißt sowohl die periodische Beschwörung der Bünde unter den Eidgenossen als auch die Huldigung der Herr-schaftsangehörigen und Verbnrgrechteten.

Einfälle, neue, neu einfallende Ereignisse oder Umstände.

Entschiitte» einen belagerten Platz oder eine eingeschlossene, bedrängte Truppe entsetzen.

Federspiet der Jagdsalke und das durch denselben vorgestellte herrschaftliche Jagdrccht.

Freiheiten. 1. Die besondern Rechte der einzelnen Orte, Städte, Gotteshäuser :c., welche auf Verleihungen, Privilegien vomReiche oder von der competcnten Herrschaft beruhend, Befreiungen vom gemeinen Rechte enthalten. Insbesondere werden unterdem Ausdruck Freiheiten die Regalien verstanden, welche die eidgenössischen Orte sich vom jeweiligen Reichsoberhaupt bestätige»ließen. In analogem Sinne wird das Wort auch bei Städten, Gemeinden, Klöstern w. gebraucht, um deren specielle Rechtezu bezeichnen. Im Lateinischen heißt es innnnnitatsa ob xrivilö^ia.

2. Im Kriegswesen ist Freiheit gleichbedeutend mit Freischaar, eine freiwillige Truppe, die nicht unter dem Feldzeiche»ihrer Obrigkeit, sondern unter einer eigenen Freisahne auszieht. DieseFreiheiten" sind übrigens nicht zu verwechseln >»>tdenhinlaufenden Knechten" oder Reisläufern, welche gegen Verbot in fremde Kriege ziehen.

Friede. 1. In den internationalen Beziehungen bedeutet dieses Wort einen temporären Friedenszustand, während dessen sich duVerhältnisse der streitenden Parteien durch einen Noäus vivendi geregelt finden und bezüglich der gegenseitigen Ansprachen derLtatus quo ohne Präjudiz für das Recht ausrecht erhalten wird; es ist nicht ein bloßer Waffenstillstand, weil das Verhältnisder Parteien auf längere Zeit geregelt wird; es ist aber auch keine ganze Richtung, kein definitiver Friede, Bericht, (s. dal-)'Die Parteien bleibenFeinde". Bon daher rührt die BezeichnungErbfeind", welche bis zur ewigen Richtung von den Eidgenossen auf Oesterreich angewendet wurde, indem die Feindschaft nicht durch eine ganze Richtung beseitigt, sondern währenddem fünfzigjährigen und dem darauffolgenden fünfzehnjährigen Frieden von einer Generation auf die andere übcrgegange»'vererbt war.

2. Gemeiner Friede, Reichsfricde, Landfriede ist die vom Kaiser für das gesgmmte Reich oder von einzelnen TerritorialHerren oder Vereinigungen für ihre Territorien auf bestimmte Zeitdauer gesetzlich verkündete Suspension des Fehderechts. ^unserer Periode wird der von Kaiser Friedrich III. ausgerufene fünfjährige Reichsfricde erwähnt. Die Eidgenossen alstorialherren verkündeten einen gemeinen Landfrieden im Thurgau und ließen denselben von den Landsaßen beschwöre».

3. Gebotener oder gegebener Friede unter Privaten, ein für die Polizei- und Strafrechtspflege des fünfzehnten Jahvh»»^^bedeutsames Rechtsinstitut, mit welchem der Begriff des Friedbruchs und die daraus abgeleiteten Frevel und Bußen im ZU'sammenhang stehen. Siehe darüber Segesser, Rechtsgeschichte von Lucern II. 214, 66t), 661.

Fürbitte, Fürsprache für Verbrecher. Der Gebrauch dieser Zeit erlaubte solche vorzüglich der Geistlichkeit und den Frauen-So finden wir z. B. eine Fürbitte der in Baden weilenden Herzogin Eleonore von Oesterreich für einen Verbrecher.

Fürdernißbriefe Empfehlungsschreiben, wodurch Jemand in einen! auswärts anhängigen Geschäfte gefördert werden NN '