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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
Entstehung
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December 1477.

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»ST

A4? 7, TA. December (Dienstag nach Sanet Thomas Apost.);

Stadtarchiv RappcrSivyl.

Die vier Schirmorte gestatten RapperSwyl, den Stadtpfarrer und den Frühmesser daselbst kiinftig^sbst zu wählen.

Rickenmann, Regelten des Stadtarchivs RapperSwyl, Nro. KS.

»s»

j^ncern. R477, Alt. Deeember (Zinstag xos«. ilatlvitaUs vdristi).

Staatsarchiv Lucer»»: Lucerner Abschiede, il)?,

Voten: Zürich. Hans TachelShofer, Zunftmeister. Bern. Heinrich Matter. Lucern. HanS Feer,

Schultheiß; Heinrich HaSfurter; Peter Tammann. Uri. (Niemand.) Schwyz. Werner Ulrich.

Unterwalden. Heinrich Heiden; Ammann ze Nidrist. Zug. Werner Malzach. GlaruS Frei-

^Urg. Jacob Vugnet. Solothurn. Venner Hagen.

». Die Boten haben der Ehefache der Margaretha Zelger wegen dem Erni Sunder und demLudolf Sittli die Eide nachgelassen und der Frau erlaubt, zu wandeln und zu gehen, wohin sie will,'br und dem Sittli an ihren Eiden ohne Schaden; doch ist dem Erni Sunder der Eid der Vogtei^"Hen nicht nachgelassen, denn von der Vogtei ihn zu entlassen ist denen von Unterwalden anheimgesetzt,bwst mögen daö nach ihrem Gutdünken thun oder nicht; immerhin soll er die Schulden der Frau und^wenllich die Kosten, die über die Ehefache gegangen sind, auö dem Gute der Frau bezahlen. I». Am-^ann Zimmermann von Unterwalden und einige Knechte der Eidgenossen haben Ansprachen an den^lschof non Genf und die Stadt daselbst, des Schadens und der Schmach wegen, die ihnen dort angethanworden; sie begehren, daß man ihnen erlaube, jene darum anzugreifen. Auf dem Tag zu Zürich will"wn antworten; doch soll inzwischen Bern den Bischof und die von Genf zu bewegen suchen, daß siettwa billige Rechte darfchlagen und den Anfprechern zu Recht stehen. Zwischen Rudolf Meyer undden Herren von Muri haben die Boten erkennt: Wenn Rudolf Meyer die Herren um den Hof, den sie'M' geliehen, mit denen, die er vorher dargeboten, vertröstet, so sollen sie ihm den Hof lassen; doch sollzwischen heute und dem zwanzigsten Tag die Tröstung geben oder vom Hofe stehen. Wenn RudolfMeyer dieses Urtheil zu streng findet, so mag er eS nochmals zu Zürich vor die Boten der Eidgenossen^'ngen. ,i. Dem Gausser ist ein Brief an die von Zferten gegeben, daß sie diejenigen, welche ihn^schädigt haben, zum Schadensersatz anhalten möchten. Geschieht dieses nicht, so mag er sich selbstMcht verschaffen. «. Da man die von Genf zu Pfand gegebenen Kleinodien nicht von Händen lassenso Hot Den, verlangt, daß man denen von Genf für die Zahlung deS Geldes noch sechs Wochen^ülchub gebe; dann werden sie alles zusammen bezahlen. Darüber soll man sich auf dem Tag zu Zürich^'klaren. Man soll daselbst auch entscheiden, wie man dieses Geld theilen wolle, ob nach den Orten"der nach den Leuten. Zn letzterm Falle soll jedes Ort die Seinen in Schrift nehmen, aber dabei