Oktober 1477.
ttl«
Zürich. R47 7, IS October (Monwg vor Gally.
Ewige Vereinigung und Verständnis, mit gegenseitiger HülfSverpflichtung gegen Angreifer zwischenHerzog Sigmund von Oesterreich fstr sich und seine Erben einerseits, und den Städten und Orten^''rich, Bern, Lucern, Uri und Solothurn andererseits. — Beilage <!l».
SZRV
Zürich. 1477, 1«. Octobrr (St. Gallcutan).
TtaatSarckilv V«cern: Allgemeine Abschiede, It. 116.
». Der Vogt von Baden fragt an, wie er sich gegenüber denjenigen zu verhalten habe, welchewider Verbot aus der Grafschaft Baden in Kriege gelaufen sind. I». Dem Jörg Beck soll man ausden Orten, von denen er eö verlangt, Boten, nicht Briefe, nach Basel geben, v. Die Boten vonSavoyen verlangen, daß man ihnen das Land der Waadt zu ihren Händen kommen lasse, dann wollenl>e auf nächste Lichtmesse 26,00» Gulden und von da über ein Jahr auch auf Lichtmesse 26,000 Gulden^bcn und dieses nach aller Nothdurft versichern, sei eS durch Verpfändung deS Landes oder durchBürgen. Jedes Ort soll auf nächsten Tag hierüber seine Antwort geben, Bern sodann dieselbe der Fraudem jungen Herzog von Savoyen zuschreiben. «I. Der Abt von St. Gallen bittet, man möchte"m denm von St. Gallen reden, daß sie keine Leute aus seinen Gerichten zu Burgern annehmen, und dieEotteöhauSleute weisen, das Burg- und Landrecht mit den vier Orten mit Eiden zu erneuern, v. DieSchaffhausen meinen, wir sollen einen Tag ansetzen, um mit ihnen über Verlängerung ihres Ver-H'ndnisses mit den Eidgenossen und über Abänderung einiger darin enthaltenen Artikel zu rathschlagen;"ucb würden sie gerne sehen, wenn Uri und Unterwalden ebenfalls beitreten wollten. Darüber soll aufnächsten Tag geantwortet werden. 1'. Rudolf von Wippingen von Freiburg bringt an, der Diamant'"'"de seines ErachtenS 16,000 Gulden gelten. Man trägt ihm auf, daß er mehr dafür zu erhalten""6)te; möchte das nicht sein, so will man den Stein um 16,000 Gulden geben. „Item vnser eid-^nopen von Zürich, Bern, Lutzern vnd Vre haben minem gnädigen Herren von Oesterrich die ewige verstent-"uh, wie djx zuletst der abscheid zu Lutzern gewesen ist, zugesagt, die brieff vfgericht vnd sind zu versigelnÜberwegen. Vnd habent der fürst vnd sy einander nachgelassen, ob vnd wenn die andern ort vnser"'^nosschafft dar In wellent, das sy dann die dar In ouch lassen wellint. DaS söllent die Kotten derHerren, die noch nit dar In sind, ernstlich heimbringen, daS sy in solich bericht ouch fürderlich gangintsich pon den andern nit sundrint." I». Da Herr Hermann von Eptingen mit dem Grafen Eder-en d von Württemberg zu Urach vor denen von Constanz im Recht steht und gebeten hat, ihm und seinen"basten zun, Beistand in ihren Kosten Boten zu geben, ist ihnen bewilligt, solche nach Belieben aus^ Ort der ganzen Vereinigung zu nehmen, t. Auf diesem Tage ist eine Botschaft des Königs von^"nkreich erschienen, nämlich Herr Jost von Silinon, Bischof zu Grcnoble, und der Herr von Roche-1°uart. Sie haben im Namen des Königs angebracht, waS folgt: Erstlich möchte man die Knechte,