Zum 1477.
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seinen Gnaden filzet, in die Eidgnofschaft ze kommen", I. Jedermann soll heimbringen, daß die vonGenf 5000 Gulden baar bezahlt lind denen von Uri überantwortet haben, für den Rest aber Aufschubverlangen, um selben in zwei Zahlungen auf Weihnachten und Ostern zu erlegen, bis zu welcherZeit sie die Pfander liegen lassen wollen. It. Bern soll den Eidgenossen an einen gelegenen Ort Tagfetzen, wenn die Boten aus Frankreich mit dem Geld für die Söldner kommen. I. Auf St. ZohannBaptist (Z4. Zum) soll jedes Ort nach Lucern schriftliche Antwort schicken, ob man bei der mit demHerzog von Mailand entworfenen Richtung bleiben wolle oder nicht, damit Lucern dem Hans Zrme,der nach dem Geld hincingefchickt worden ist, die Erklärungen übermitteln könne und damit das bereitlegende Geld herauskomme. Auf Dienstag nach St. Ulrichötag (8. Zuli) sollen sodann die Boten bezüglichderer von Uri, der Capitel und der 8000 Gulden, welche den acht Orten zu geben sind, zu Lucern sein.
Zu r und »?- Bern sendete den Heinrich Matter an den Herrn von Craon und an die eidgenössischen Knechtein Burgund. (Deutsches Missivcnbnch II. 6K, 69.)
Zu I. 1477, 2. Juni (Montag nach Trinitatis) schreibt Bern an Luccrn: Ein Bote von Genf habe so ebenGeld und Kostbarkeiten auf Rechnung des Brandschutzes nach Frciburg gebracht; Lucern möchte also die Boten derEidgenossen bis zu dessen Ankunft zurückhalten. (Staatsarchiv Luccrn, Acten: Burgunderkricg.)
Zu Ir. In Folge dieses Auftrags schreibt Bern am 26. Juni (Johannis und Pauli) an die Eidgenossen: Hansvon der Grub sei gestern angekommen und habe sichere Nachricht gebracht, der Präsident von Toulouse und Andereseien mit dem Geld den 12. dieses Monats von Paris verreist. Daher verkündet Bern den Tag nach Lucern aufDienstag nach Datum dieses Briefes (1. Juli). (Deutsches Missivcnbnch D. 70.)
Zu I. Bern schreibt an Lucern vixilia ckoliannis Jaxtisttv (23. Juni): — „Der Vcrcynung halb mit Mcy-land haben wir vns mit vnscrm grossen Rat bcdachtlich vndcrrctt vnd wellen mit vch vnd andern vnscrn cydgnosscndarin gan vnd das gelt ncmen. Wir bitten aber vwer sunder lieben vnd guten früntschast mit ernstlichem flis, vnsergetrcwen lieben Eydgnosscn vnd Mitbürger von Solotorn vnd Fryburg vmb vnser willen ouch darin zu bedenken vndin sölich vcrcynung kamen zu laussen, anzusechcn Jr trüw vnd früntschast, onch Iren merklichen kosten, darin sy sichgen vch vnd vns allen in allen vnscrn Handlungen vnd gcschäften allzit willenklich vinden laussen. Vnd ob es der Vcr-eynung halb ie nit sin möcht, das Inen doch glich am gelt als vnß orten einem gelang." (Deutsches Missivcn-bnch v. 69.)
Baden. R477, RS. Juni Mu mw Modcgi).
Archiv Ära»! Urbar der Grafschaft Bade», 15.
n. Gemeiner Eidgenossen .Rathsboten haben gefetzt, wenn künftighin in ihrer Herrfchaft BadenWittwcn oder Waisen mit Freunden, Magen oder Andern bevogtet werden, so soll deren Gut, liegendesund fahrendes, schriftlich verzeichnet und ihren Vögten zugestellt werden. Dem Vogt der Eidgenossenäu Baden sott davon Abschrift gegeben werden. Die Vögte der Wittwcn und Waisen sollen alljährlich inGegenwart der Steuermeyer des Amts dem Landvogt Rechnung darüber ablegen. Auch soll keiner jenerBögte ohne des Landvogtö Wissen und Willen liegendes oder fahrendes Gut seines Vögtlings verändern.^ Die Kirchmeyer der Kirchen in der Eidgenossen Herrfchaften und Aemtern sollen alljährlich vor demBogt der Eidgenossen in Gegenwart des Leutpriesters und der Steuermcyer des Dorfes oder Kirchspielsüber das Kirchengut Rechnung ablegen. ES mag auch der Vogt zu solcher Rechnungsablage zuziehen,