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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai !477.

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Baden. 1477, ?.?. Mai (Pfingst««).

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Boten: Zürich. Heinrich Göldli, Ritter, Bürgermeister. Bern. Bartholomäus Hubcr. Lucer"SaSpar von Hertenstein, Ritter. Uri. Hans FrieS, Altammann. Schwqz. Eunrad Jacob, AmnionUntcrwaldcn. Arnold In der Halden. Zug. Ammann Schell. KlaruS. HanS Schübelbach, 6«^meister.

». Der Vereinigung mit Rothwcil wegen soll sich Jedermann ohne längere Zögerung crllä>"',damit man auf dem Tag zu Lucern am nächsten Dienstag nach St. UlrichStaq (8. Juli) en 'Antwort geben könne; besonders soll man berathcn, ob man den Kaiser namentlich vorbehalten n'0 'ob Rothmeil, wenn cS mit Jemanden in Streit kommt, lsich mit einem Rechtbieten auf gemeine ^genossen oder den Mehrtheil unter ihnen begnügen soll und ob wir ihm in seinen Kosten gegen ^ 'die eS beschädigen wollten, bebülflich sein sollen. Jedenfalls soll über daS Geschäft auf benannten 'eme definitive Erklärung folgen. I». In den Streitigkeiten zwischen denen von Klingenberq und Step 'von Ow wollen sich die von Basel des RechtS beladen. «». Daö Schreiben an den Markgrafen ^Montferrat wegen Peter Wolfram sollen die von Zürich in unser Aller Namen siegeln, ebensoSchreiben an Savoyen und an den Bischof von Genf. «I. Luccrn soll «n Sachen des Herrn HanShard von Eutingen und dessen Widersächer einen freundlichen Tag zur Vermittlung ansehen, ^Waldmann, Vogt in gemeinen Aemtcrn, qicbt icdcm der sechs Orte Pfund Haller. k. Den,hard von Boüwil wird ein Bote >n seinen Kosten, aus welchem Ort er will, zu seinem Widersacher,Abt zu 'Augsburg, bewilligt. Dem Landvogt »n Thurgau wird Vollmacht crtheilt, dem Herrn ^von Landcnberg Geleit zu geben, bis er mit seinen Kindern und sie mit ihm einig geworden sind. Ir-den, Tag, der auf Sonntag zu Nacht nach St. JacobStag (27. Juli) in Zürich stattfinden soll, willeine Vermittlung zwischen dem Propst von Zürich und Fridolin Hupphan von Psäsfikon anorbNI. Die Sache derer von Basel und des Tschörtschel von Sursee soll gütlich oder rechtlich auf eincw ^zu Basel vertragen werden, wohin beide Parteien mit Vollmacht kommen sollen, k.Hrimbrü'^ 'dz die von Basel vnS gefeit Kant vrsach, warumb sy der eitgnosscn kriecht nit me In ir Statt r. ^lassen wöllten, so also wider vnd für zu ReiS ziechend vnd Inen vil Mutwillens vnd Tröiwort >" 'Statt rrzöigent." Man soll ratkschlagen, was da zu thun sei. I. Die Sache derer von Prätt'l^und des Felder von Dießenkofen ist zu gütlicher oder rechtlicher Entscheidung auf den Tag zugewiesen. >»». Die von Dießenhosen haben mit Hinweisung auf ihre Armuth und andere ^fernern Aufschub für ihre Zahlung begehrt. Man soll bis zum Tag zu Zürich rathschlaqen, ^thun, ob man d«e Vogte« zu der Eidgenossen Händen nehmen wolle; ebenso der Angehörigen von ,Hausen wegen, welche die von Dießenkofen zu besteuern vermeinen, wogegen Schaffhauscn E>nsp^thut. i». Auf dem Tag zu Zürich soll man auch über Herrn TkomaS Schwarzmaurers Begehren, ^von Bologna, wo er sie in der Eidgenossenschaft finde, niederwerfen zu dürfen, entscheiden. «» ^ 'Worte wegen, die Herr Peter vom Stein dem armen Gesellen von Villmergcn zugeredet, alS ob ^