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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mai 1477.

(10. Zum) zu Lucern sein. Auf diesen Tag sollen gemeine Eidgenossen ihre Boten zu Lucern haben,um den Boten anzuhören und das Weitere zu verhandeln. Zeder Bote weiß über das Schreiben der Her-zogin von Mailand und dao Anbringen des Hans Zrme zu Hause zu berichten, vo. Zedeö Ort erhälteine Abschrift der Verhandlung, die man mit den burqundischrn Boten unter Vorbehalt der Genehmigunggepflogen hat. Um sich darüber zu erklären, wird auf Sonntag nach St. ZacobStag (27. Juli) ein Tagnach Zürich angesetzt. Den Fürsten und Herren der Niedern Vereinigung soll man diesen Tag verkünden,ihnen die berathenen Vorschläge mittheilen und sie einladen, den Tag zu beschicken. «Iii. Die burgund>-schen Boten begehren, man möchte dem König schreiben und inzwischen einen Waffenstillstand machen.Wolle der König nicht eintreten, so bieten sie gegen ihn Recht auf die Eidgenossen. Alles das soll manheimbringen und auf (nächsten) Dienstag darüber zu Lucern völlig Antwort geben. «»«». Die obenerwähnte Verhandlung mit den burgundischen Boten: Auf diesem Tage sind etliche burgundische Votenvor den Rathsfreunden der Eidgenossen zu Lucern erschienen und haben von der Herzogin von Durg»nbVollmacht vorgewiesen, um Richtung und Frieden bei den Eidgenossen zu werben; sie haben Artikel vorgelegt, die zu mindern oder zu mehren sie übrigens ganz den Eidgenossen anhc»msetzen, und wenn ^Eidgenossen dafür halten, daß sie zu wenig Vollmacht hätten, so seien sie bereit, von ihrer Gebieterin nochmehr zu erwerben. Darauf sind der Eidgenossen Voten, jedoch nur auf Hintcrsichbrinqen, über diegesessen und haben erkennt: Wenn ihre Herren und Obern auf die Friedensanträge eingehen wollten, ^könnte vorab nur von einem allgemeinen Frieden zwischen der Frau von Burgund und allen ihren Lande",Herrschaften und Zugewandten ohne Ausnahme, einerseits, gemeinen Eidgenossen, den Fürsten und Städte"der Niedern Vereinigung und allen andern ihren Zugewandten und Verbündeten in diesem burqundiseb^Kriege, ohne Ausnahme, andererseits, die Rede sein. Demgemäß müßten Vollmachten.von allen Tbe^"vorliegen, insbesondere nicht von der Frau von Burgund allein, sondern auch von allen den Zbrig^und von demjenigen, welcher ihr Gemahl und regierender Fürst des Herzoqthumö Burgund werde.Herzogin von Burgund müßte sammt ihrem Herzoqthum und allen ihren andern Gebieten sich mitund Ehren versprechen und gehörige Versicherung dafür geben, daß dir Eidgenossen und chre Verbündete",Fürsten und Städte, von den burgundischcn Landen und Angehörigen, Edcln und Unedcln, nicht fer""bekriegt werden sollen. Zn der gleichen Versicherung müßten die Herzogin und die Ihrigen sich verbind'lich machen, Niemanden gegen die Eidgenossen zu enthalten oder durch ihre Städte und Herrsch"^"ziehen zu lassen, der den Eidgenossen feindlich wäre oder sie bekriegen wollte, ferner daß den Eidgenosse"und ihren Verbündeten keinerlei Hinderniß an ihren gewohnten, von Alter hergebrachten Straßen gctda"werde und daß den burgundischcn Kaufleutcn und Andern aus Rheinland, Schwaben und Oberdeusch'land, welche die Messen zu Genf und Lyon besuchen, nicht gestattet werde, andere Straßen als die gt'wohnten durch die Gebiete der Eidgenossen und ihrer Verbündeten zu brauchen. Die Herzoge vo"Burgund sollen auch zu ewigen Zeiten in Krieg und Frieden den Eidgenossen und ihren Zugewandte"auS allen ihren Gebieten freien feilen Kauf und Wandel gestatten. In dieser ewigen Richtung müsstvorbehalten werden der allerchristlichste König Ludwig von Frankreich, so daß er, wenn er wolle, mit unS i"dieser Richtung sein soll nach Inhalt der Vereinigung, welche die Eidgenossen mit ihm haben. Endlich daderabgegangen" Herzog von Burgund muthwilliq und ohne billige Ursache die Eidgenossen bekriegt u"dzu großen Kosten gebracht hat, so soll das Fräulein von Burgund vor Allen, ihnen ihre Kosten u"dihren Schaden ersetzen und demgemäß anderthalb hundert tausend rheinische Gulden bezahlen. U"d