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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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668 April l477.

und den Knechten der Eidgenossen, die ihnen in dem Krieg von Neust gedient haben, denden Sold bezahlen oder mit ihnen vor gemeine Eidgenossen oder eine der Städte nach ihrem AMbieten zu Recht kommen. It. Ulrich Vogt von Kaiserstuhl und der Böhme von Wasterkmgen 'heute gegen einander im Recht gestanden. Da haben der Eidgenossen Boten erkennt, der Böhme "an Vogt einen schändlichen unehrlichen Misthandel begangen, er soll vorab über sich als einenMann eine Urfehde ausstellen und dem Vogt seine Kosten bis heute und für die Heimreise, die Genkosten, die Kosten für den Arzt, den Wirtk, die Zehrung, Saumsal und Schmerzen abtragen; die -vschast, die er darum gegeben, soll dafür Haft und Pfand sein. Wenn der Böhme oder Jemand an ^seinetwegen diesem Urtheil nicht nachlebte oder die Urfehde nicht hielte, so soll er im Betretungöfalltein verurtheilter Mann ohne Gnade vom Leben zum Tode gerichtet werden. I. Den Tag, welcber ^den Burgundern Anfangs Mai zu Neuenburg gehalten werden sollte, soll Bern denselben abkünden, ^man ihnen weiter« Bericht zugehen lasse. ,»». In Betreff des Spans zwischen denen von St. GaM"Appenzell über Besteuerung der Güter im Rheinthal, westhalb die Parteien heute vor den G»dgc ^erschienen sind, hat man denen von Zürich den Auftrag gegeben, sie nach Zürich zu bescheiden"in Freundschaft zu vertragen oder zu einem Recht zu vertadingen. n. Der Eide zu Kaistrstuhl, ^und Zurzach wegen, um welche der Bischof von Constanz Recht bietet, soll man heimbringen, ^Rechtbot man aufnehmen wolle. «». Jedes Ort hat einen Zeddel, worauf verzeichnet steht, waSzu Grandson eroberten Büchsen iedem zugehört und was itdeS herauszugeben schuldig ist. p ^mantS wegen soll man HanS Jrme schreiben, dast derselbe verkauft werde, wie das auf letztem Tag -lassen" worden ist. «ß. Auf St. Jörgentag (23. April) soll man zu Lucern sich erklären über dievon KV Gulden, welche die von Bern für Fuhrlohn der Büchsen von Murten nach Bern stellen. ^Grafen Eberhard dem ältern von Württemberg soll man schreiben der Rechtbote wegen, derenHerr Hermann von Eptingen aufnehmen will. »«. Heimbringen, waS die Boten, die zu Genf ^sind, geschaffen haben, wie man mit denen von Genf die Dinge abgeredet, die Pfänder gtt"»"'""'waS man den Boten nach Genf geschrieben hat, nämlich dast man die Pfänder b,S St. 3od'""" ^unverkauft behalten wolle, so dast die von Genf bis dahin die ganze Summe bezahlen und vier ^ ^stellen für den Fall, dast die Pfander nicht ausreichten, wobei uns aber die Freiheit bleibe, nach dervon Freiburg statt der Bürgen die von Genf selbst anzugreifen, und dast Genf unfern SoM'5VVV Gulden geben oder die Bürgen in Freiburg lassen soll. I.Die venly sind geteilt vndort iii, panner vj venlq worden, vnd hat man daby etlich Herren vnd «tett, so dp vnS gewest" ^vuch bezalt." «. Auf dem Tag zu Lucern soll man antworten, wie man die Kleinodien verkaufe"wen man mit dem Verkauf beauftragen wolle, v. Heimbringen, wie man die vor Murten ecoBüchsen theilen wolle, ob nach den Orten oder nach den Leuten.

Das urkundliche Datum ist bei diesem Abschied offenbar verschrieben, denn der Ig. April ist cin ^^Hgftniimust also heißen Montag den 44 oder Mittwoch dm I«. April. Nach Abschied »7S o. ist da« riiMMontag der 14. April.