März 1477.
Nastl. R477, 24» IMarj (Montag nach dem Sonntag.luclica).
Staatttarciii» «»eern! Acten, Burgunderkieg Archiv Solottiurn: Abschledrtand 0. 2S. 8l.
Tag der Räthe und Rachsboten der Fürsten, Städte und Länder gemeiner Vereinigung.
». Der Gefangenen und der eroberten Büchsen wegen: „Darumd ist von Vitt vnserS gnedigen ?von Lothringen bottschaft von gemeiner vcrrynunq zugelassen, daö die Rcte vnserS qnediqen HerrenLothringen mit qemcynen eydtgnossen von aller qeuanqen vnd Büchsen wegen sich vmb iren teilvnd vereynen mögen, also das gemevn evdqnossen gegen vnsern qnediqen Herren, den fürsten vnd ^Stetten der vereynung nu vnd Harnach gentzlich damit abgetragen vnd benüqig gemacht soent für <vnd yetlich obgemcldt zusprüch vnd vordrung, vnd sol vnserm gncdigen Herrn von Lothringen ^ ^behalten sin vnd werden die gerechtikeit, so die eydtgnossen an die qeuanqen vnd Büchsen haben, ^fürer den fürsten vnd Stetten der vereynung Zr qerechtigkeit in obqestimpter Wyse an alle geuangcnbüchsm behalten sin." ?». Des eroberten BeutegutS wegen ist beschlossen, ,eder Tkeil möge damitthun und lassen, wie ihn gut bedünke. «». Bern und Lucern haben die Werbung angebracht, w ^die Botschaft deS Königs von Frankreich betreffend einen Wassenstillstand mit den Burgundern undBesuch eines Tags zu Neuenbürg auf den I. Mai nächstkin an die Eidgenossen getkan bat, um welchesich die Eidgenossen bis nächsten Freitag Bedenkzeit genommen haben. Die RatkSboten der Fürsten ^Städte haben hierauf erklärt, ihre Herren seien des Vertrauens, daß gemeine Eidgenossen, wennvorgeschlagenen Tag annehmen, die Sachen zu Nuh und Frommen gemeinsamer Vcrrinigunäbetrachten und insonderheit auch der Verschreibunq eingedenk sein werden, welche die Fürsten und ^ ^denen von Mümprlgard, des Herrn von Württemberg wegen, und auch Andern gegeben habenhoffen sie, das die Botschaften der Fürsten und Städte zu einem solchen Tag kommen und dabe« ^werden. «I. Desgleichen wird der Abschied von Lucern mitgetheilt, der also lautet: „Item die bo'""'gan Basel kommen werden, sollen anbringen, das yederman vff Sonntag nach vsgang derzu Nacht sin botschaft zu Lucern habe vnd mit Im bringe die panner vnd venlin, so zu Gnlüft"Murten in kiftcn oder kästen qewunnen, sy syent vssgehenkt oder nit. Vnd welke di, ni» darbr"'^ ^den wil man kein bütt geben, eS sye von dem stein oder andern cleinöttcrn. DeSglich solgeschrifften bringen von der büchsen wegen, vsgenommen die geschenkten büchsen, so den sürst^ ^ ^stetten geschenkt, so zu Granson vnd Murten qewunnen sint, d.,6 man darumb rechne vnd teile ^den lüten, vnd wer für dab, der geb kerus, vnd wer hinder Hab, dem ge?e man vnd fülle ^ ^ ^DeSglich wil man von des heyltumS vnd ander fachen halb ouch ordnen." Auf dem lthte" ^hat der österreichische Landvogt das muthwilliqe und unleidliche Benehmen der laufenden Kvcä't ^ ^gezogen und der Eidgenossen Boten Kaden diesen Anzug heimzubringen genommen. Nun ist beschl^"' ^eS bei dem bleiben soll, was vormals darüber gerathschlagt und zugesagt worden ist. Der Eidgenosse ^haben erklärt, ihre Herren, an die sie die Sache gebracht, hätten ihre WillenSm«ln»nq dakin auSgeft'^ 'das wenn Jemand in einem Lande „vnfüre" (sich unrecht aufführe), derselbe mit stlrch« gestrast wer ^soll. Wenn Jemand sich eines solchen annehmen wollte, so werden sie das abstellen, und wennsolchem Fall ihre Hülfe begehrt werde, so wollen sie selbe leisten, damit daS Unrecht gestraft