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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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661
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März 1477. ^

^rtcn angehörte, so mögen sie wohl Steuer anlegen. «. Der Waffenstillstand mit den Burgundern3ssa'llt allen Orten außer Uri, Schwyz und Zug. Die Boten dieser Orte sollen die Sache nochmalsheimbringen und auf nächsten Freitag (28. März) antworten, t'. Alle Boten, mit Ausnahme derer von^chwyz und Zug, haben zugesagt, den Tag zu Genf mit der Herzogin von Savoyen zu leisten. K. DasAnerbieten von Genf, den Brandschatz sofort zu bezahlen, wenn man gutes Silber und Gold von ihnen""nehmen wolle, wird angenommen, sofern sie solches Gut geben, woran man bei sofortigen« Umsatz in rhei-nische Gulden keinen Verlust habe; auch dsirfe es nicht Kirchengut sein, denn «nit Kirchengut «volle man3"") nichts zu schaffen haben. Ii. Der Miethen und Gaben wegen will der Mehrtheil der Orte bei dem^ese bleiben, den man vormals darum gemacht hat. Will man aber jenen Brief nicht aufnehmen, sojede Stadt und jedes Land selbst für sich eine Verordnung machen, womit sie gedenken, sich'"hen, Lob und Ehre zu schaffen, wie dieses auch schon einige Orte gethan haben. I. Die zu Grandson'" Kisten und Kasten gefundenen Panner und Fähnchen soll jedes Ort auf nächsten Tag nach Lucern"'"gen, gleichviel ob selbe schon aufgehängt feien oder nicht. Welches Ort sie nicht bringt, dem will"'"u kein Veutegeld gebe««, weder aus dem Erlös des Diamants, noch von Anderin, das noch vorhandenDesgleichen sollen gemeine Bund- und Einigungsherren ihre Boten auf dein Tag haben, um an^ Theilung der Panner und Fahnen Theil zu nehmen; sie sollen die Zeddel und Verzeichnisse der Buchsen'""bringen. Dann soll man rechnen und wer zu viel erhalten hat, der soll herausgeben; wer zu wenigder soll empfangen. Ferner soll man sich verständigen, wie man sich bezüglich des Heiligthums,^ Tafeln, Paternoster, seidenen Zelte, Sessel, Degen «c., was noch vorhanden ist, verhalten «volle;

über daö Begehren derer von Bern und derer von Schivyz, die beide sich um daS HeiligthumSerben, entscheiden. It. Dem Herzog von Oesterreich ist zu schreiben des Grafen Eberhgrd von, ^Mnberg und des Geldes wegen. I. Der Erwählte von Constanz hat der burgundischen Lande wegen"" Rainen des Kaisers eine schriftliche Eingabe gemacht, in. Ferner hat der Erwählte von Constanz"gehrt, daß der Eid abgethan «verde, den die von Kaiserstuhl, Klingnau und Zurzach geleistet haben.°"e Nu,», das nicht thun, so erbiete er sich vor geineinen Eidgenossen oder vor den Boten der dreiZu Recht, ob jene bei dein Eide bleiben sollen oder nicht, i». Ulrich, der Vogt von Kaiserstuhl, undGegner sollen auf Sonntag nach der Osterwoche (13. April) zu Lucern sein, um ihren Streit von"" Boten der Eidgenossen entscheiden zu lassen. «».Von des Artikels wegen, als vff den« nechsten"3 geleistet verlassen heimzubringen, als von dera wegen, so sunder tag leisten, vnd wz die Rätt vnd3eme>nden sieh einent, dz ouch dz von (ane) Rätten vnd gemeinden nit geendert, als dz vor anbracht «vorbei«,'Glich vrtt des ein geschrifft in dem nöchsten abscheid begriffen hat, vnd besunder, dz hinder den" Gn nit sundrig gemeinden gesanimlet noch fürgenomen, vnd ob Jemand tud dz nit billich noch recht,z Man der eidgnossen botten old Iren Herren dz zu erkennen geben, vnd ob sich die nit verantwurten""Gen, dz sin herrm vnd obern die zu wortten stoßen vnd nach Iren« verantwurten handeln, vnd ob"steh nit verantwurten, dz man die »ach irem verdienen straffen." i». Bezüglich des Landes Waadt"" die Boten, die nach Genf gehe««, bei ihrer Rückkehr die Nutzung des Landes erkunden und darin^""deln nach der Eidgenossen Ehre; auch sollen sie «nit denen von Bern reden wegen Murten, Erlach' >- w., wie sie wohl wissen. «Z. Dann soll man heimbringen, wie man dazu thun «volle, daß das""dgericht im Thurgau, daö Constanz inne hat, zu unfern Händen komme. >. Denen von St. GallenMan schreiben derer im Rheinthal und der Reisekosten wegen, auch der Panncr und Fahnen wegen.