644 Januar 1477.
Zu «?. 1477, 14. Januar (Dienstag nach Hilarii) schreibt Bern an die Eidgenossen, der Herzog vonsei erschlagen, cS sei daher schnell zu erwägen, ob und wie man die Grafschaft erobern wolle; eS seht dafür den ^genossen Tag nach Lucern aus den nächsten Sonntag (IN. Januar). (Staatsarchiv Bern, deutsches ^
l). 24. Staatsarchiv Lucern, Acten: Burgundcrkricg.) — 1 477, 24. Januar (Freitag nachBern an Lucern, die Burgunder seien Willens, trotz aller Zusällr nächsten Sonntag den angesetzten Tag zubürg zu besuchen »c. (Staatsarchiv Lucern, Acten: Burgundcrkricg.)
Basel. R47 7, Januar (stabiani und Sebastian»).
ArUli« Toiothurn! Abschrieb«»», o. 7?.
„Abscheid des TagS von gemeiner Vereynung vnd Buntnissen Houptlstten vnd Retcn:"
«. DcS ersten (ist abgeredet), daß von sich aus die Fürsten, Herren, Städte und Lände: ^Vereinigung von nun an nichts weder gegen daS Herzogthum noch die Grafschaft Burgund vorne»dern ieder Theil der Vereinigung seine Botschaft auf Donstaq St. Dorotheentaq (6. Februar) z"soll, um bedächtlich zu rathschlagcn, >vaö bezuglich dieser Landschaften vorzunehmen gut undsruc' ' ^möchte. ES soll daher sofort dem König von Frankreich, dein Herzog von Lothringen, dem D» ^ ^ ^Basel, ebenso den Städten Bern, Solothurn und Freiburq geschrieben werden, daß sie mittle"" ^Waffen ruhen lassen und nichts gegen Burgund unternehmen. I». Ferner soll Jedermann d" .einigung die Seinen, welche letzt in Lothringen im Feld gewesen sind, in Eid nehmen undburgundische Gut, großes wie kleines, und wo selbes nicht mehr vorhanden dessen Erlös, in eineDeute zu legen. Jeder Theil soll einen geschworncn Bcutemeister dazu ordnen, der dieses Gut l» ^ ^nehme, „verbeut?" und, was daraus erlöst wird, auf einen bestimmten Tag behufs der Tht'lunä -chte",gemeine Beute lege. Verheimlichungen sollen bei EideSpflicht geleidet werden. Wenn „lausendedie nicht zu besondern Hauptlcuten und „Venlinen" geschworen, etwas erbeutet hätten, so undBeutegut, wo eS betreten wird, von der Obrigkeit zu Händen gezogen, in die gemeine Deu"wie das Ucbrige vertheilt werden. «». Alle Gefangenen sollen namentlich angegeben und scb"' ^gcN,zeichnet werden, damit man auf dein angesetzten Tag berathen möge, wie man der Schutzunä^^ pjedie auch in die gemeine Beute kommen sollen, sich zu verhalten habe, auch waS man so"l^ ^^dcN-Gefangenen verfugen wolle. Alle Gefangenen sollen zu Händen der gemeinen Vereinigung ' alleWer einen Gefangenen hat und denselben verheimlichen oder nicht stellen wollte, gegen den ^ MThcile der Vereinigung «»»ander beholfen sein. «>. Da der Herzog von Lothringen bittet, dal- 'die eroberten Buchsen um einen angemessenen Preis überlassen wolle, so ist verabredet, 'hur lon>e ^zu willfahren; er soll daher auf dem angesetzten Tage ein Verzeichniß der Büchsen vorlegen,edeS Stück sich erklären, was er dafür geben wolle, damit man sich allseitig dießfallö entM'^verfügen kann, was gut ist.