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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Tag v°""

YZV September 147k.

E« habe 100 Söldner vor Murten gehabt, die zum Thcil schon wieder entlassen seien; diese haben für etwaden Hämische und Kleider erbeutet; man soll ihnen dieses in der Beute anweisen. Schlcttstadt beschickt den Tag »und schickt 1 Gulden; die Scinigcn hätten sonst nichts genommen. ^ ^

Zu «!. Georg vom Stein erhält schon den 4. September vorher von Schultheiß und Rath zu Luccrnfllr Stadt und Landschaft Luccrn (s. den GclcitSbrics ct. «t. 1476, Mittwoch vor unserer Lieben Krauen Tag v»«.»bis, abschristlich im Lucerncr Abschicdeband It. 70 b.)

Zn i>. 147 6, 16. September (Mittwoch nach I'.xicllotic,»!« Onoi»). Stuttgart. Ulrich, Gras zubcrg und Mümpclgard, schickt den Ludwig von EmmcrShoscn und den Hans von Nüwcnack an die Eidgenosse» ^der Gefangenschaft seines Sohneö beim Herzog von Burgund. (Staatsarchiv Luccrn. Original auf Papier-

Zu tk. Nachnit getun« stehen die Worte:aber vmb ein bescheiden einig, wo sy die mit denmachen, wil man giltlich losen vnd darumb antwurt geben zimlich« im Text gestrichen.

Zu kk- Hichcr gehört osscnbar folgende, im Solvthurncr Abschicdeband 0. 34 irrig dem12. Juli dieses JahrcS bcigcbundcnc Notiz:

Die Mittel, so durch min Herren gemein Eidgnosscn vnd durch min gncdigcn Hcrrcn vonsürgeschlagcn sind:« . m

1. Daß die von Bern und Frciburg die Schlösser und Herrschaften mit ihren Vögten und doch >"gemeiner Eidgcnostcn Namen besetzte» und jährlich um die Nutzungen Rechnung gäben und man den Erlrag ^mäßig unter die Orte theile und dabei ei» Vcrkommniß mache, daß wenn es die Eidgenossen begehrten,

von jenen Herrschaften eine bestimmte Zahl Leute zu Hülse schicken, und daß die Schlösser, Herrschaften undgemeiner Eidgenossen Händen huldigen und schwören sollen. ^

2.Das ander Mittel«, daß Bern und Frciburg die Herrschaften zu ihren und gemeiner Eidgenosse»bevogtcn und man die Nutzung gleich verthcilc. ^

». Daß die Zugesetzten den Eidgcnostcn die Herrschaften zuerkennen, diese aber dann den beiden S^d>Gerechtigkeit zn kaufen geben sollen. ^

4. Daß von den bisherigen Nutzungen abgesehen würde und man Bern und Frciburg diederen Nutzung noch süns bi« sechs Jahre ließe, darnach aber Bern je zwei Jahre, Frciburg zwei Iah«Eidgcnostcn zwei Jahre die Herrschaften besetzten und benutzten. ^

5>. Gleicher Borschlag mit dem Uutcrschied, daß Murten und Erlach, welche von jenen beiden Stü^nach dem Krieg erkauft sind, ihnen gelassen würden.

6. Daß Bern ansinge zwei Jahre zu besetzen, daraus Zürich, dann Frciburg, dann Lucern, dann >v'^dann Uri und so fort, bis die Reihe »m wäre, daß man aber die Nutzung jewcilcn gleich verthciltc. ^helge"

7. Daß man Bern und Frciburg Murten und Erlach oder doch Murten allein zum voran« ließ«,

Bcvogtung und Benutzung dieser Herrschaften ihnen und gemeinen Eidgenossen zukommen sollte, wic die vo»

Dis stnt dic artikel vnd mittel, wclcS man will vssncmcn oder nit: . ^ssc v»d

Item da« man denen von Bern vnd Friburg Murten vnd Erlach oder doch Murten allein vor vl< ^ ^danncnthin sy vnd gemein Eidgnosscn dic andern Herrschaften bcsatztcnt vnd dic Nutzungen teilten»,

Baden tut. ^ grev

Item da« man dic beiden Stctt noch v oder vj Jar dic Sloß besetzen vnd dic nutz Jnncmcn >«ll- ^gelittncn costcn, vnd dz man darnach, wic man z» Baden tut. bcid stctt vnd gemein Eidgnosscn besetzt- vndglichlich teilte.«