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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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556 Äuli 1475.

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da sie mit Bern in ewigem Bündniß stehe, auch mit den übrigen Orten in Freundschaft zu treten >sofern wir mit ihr Bündniß oder Vereinigung machen wollten, so wolle sie das thun und Leib undzu uns setzen. ^ ^

Zu «. Vergleiche das dahcrigc Schreiben ü. ck. 1475, 6.Julius (Donstag nach St. Ulrich) im StistSarSt. Gallen.

Surick. HA7S, 7. Anglist (Montag nach Vinvula I'otri).

S»aa«»<irchiv Bern: Allgemeine Eidgenössische Abschied», z. »5.

n. In Betreff des Gefangenen, welcher schon lange des Kirchherrn von Frauenfeld wegen zuliegt und auf dessen Vergicht hin anfänglich beschlossen war, auch Herrn Hug von Laudenberg zu ^ ^ist von letzterm abgesehen und beschlossen worden, Zürich solle Herrn Hug auf einen Tag, wo t>c ^genossen über die Sache verhandeln werden, zur Verantwortung vorberusen. Da nun Uri, tlntcrwaltu^ ^Zug ihre Boten nicht auf dem heutigen Tag gehabt haben, so sollen Lucern, Schwyz und Zür'^Orten verkünden, daß sie ihren Boten auf nächsten Tag dieses Gegenstandes wegen Vollmacbt , ^I». Ebenso soll auf nächstem Tag der Anzug, daß im Gotteshaus Wettingen übel gehaushaltcl >ozur Behandlung kommen. «. Den Grafen von Montfort einesthcils und denen von BuchhornthcilS ist zu Lucern ein gütlicher Tag nach Zürich gesetzt worden. Dahin sind nun nur t>egekommen und haben ihre Sachen dermaßen erläutert, daß die Boten glauben, es sei ihnen gGrafen von Montfort Unrecht geschehen und man soll sie als getreue Anhänger der E'dgtno^"^^,bestens unterstützen. «I. Der Stadt Basel Voten, die auf diesen Tag nach Zürich gesendet warcn,^ ^geredet, die Gefangenen und die, welche sie der Münze wegen in Eid genommen, haben sich nüt ^o>^ ^Silbcrkaufen und Brennen der Münzen dermaßen verschuldet, daß Einige unter ihnen zu strafen ^'^j»werden aber von ihren Herren in Schutz genommen. Das sollen die Boten ihren Obern berichten- ^schen Schaffhausen und Zürich konnten die anwesenden Boten nichts in Freundschaft schaffen, dcr ^also an'S Recht gelangen, f. Des Kaisers Mahnung halb will man die Sache anstehenzufolge des Beschlusses zu Basel von Strafiburg, Basel und der Herrschaft Oesterreich an ib"

Boten zurückkommen. sts. Denen von Basel hat man Vollmacht gegeben, diejenigen Gesangs",noch dort sind und nichtversehen" wollen, zu beschützen. I». Der Vogt von Baden hat über ^in die hohen Gerichte zu Klingnatt geklagt: ..Dieselben stuck vstragen sint". I. Die vonHans Marti haben gebeten, daß man sie bei ihrem alten Herkommen bleiben lasse, k ^ , Wvon Thierstein hat sich verantwortet des Herzogs von Oesterreich wegen, der einen Unwillen ^habe, da er sich vormals erboten hätte, ihm zu dienen, wie etliche der Eidgenossen wohl ^tterbiete sich noch heutzutage, willig zu sein, wo er den Eidgenossen dienen kbnne; er habeauch vor Hericourt bei den Eidgenossen gehabt. I. Der Schreiber von Solotburn bat tr>wegen geredet, die bis Solothurn gezogen waren. Auch redet der Hasfurtcr, er habe verstaute",und Solothurn wollen einen Zug thun; deßhalb habe man den Knechten den Auszug nickt ^wollen. >»». Derer von Suhr wegen, die Einen, von Zürich sein Roß verboten babcn.Gotteshauses Einsicdeln wegen.

Das Datum dcS Abschieds steht a»s dcr Rückseite.