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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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August 1475.

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Schaffhausen. 1475, 1v. August (Sanci Lorenz).

Archiv Basel - OffiningSblich, V, tZ8.

Hier sollte ein Tag stattfinden der beiden Bischöfe von Constanz wegen. Die Acten fehle».

1475, 10. Juli. Ulm. Mandat Kaiser Friedrichs betreffend Handhabung des Grafen Otto von Sonncnbcrg

im Besitz des Bisthums Constanz in Kraft der Concordatc deutscher Nation :c. :c.

Staatsarchiv Lucern. Allgemeiner Abschiedeband L. W8.

Nor«. 1475, 14. August.

Staatsarchiv Bern! Lateinisches Missivenbuch si. Z!IS Ii.

Bern quittirt für sich und im Namen gemeiner Eidgenossen für 10,000 Livres Tournois, welcheihm durch Johann Britzvnnet, Gcneraleinnehmer des Königs von Frankreich, kraft einer Cessio» HerzogSigmunds von Oesterreich und im Namen desselben auf Rechnung seiner französischen Pension für dievon den Eidgenossen ihm bei Hericourt geleistete Hülfe bezahlt worden sind.

Vergleiche ebendaselbst 061 a. l,. auf diese Ccssion bezügliche Acten.

Bern. 1475, T5. August (Freitag nach Bartholom«!).

Staatsarchiv Bern: Deutsche» Missivenbuch, 6. KI8.

»». Des Landvogts zu Orbe wegen ist erkannt, daß derselbe bleiben soll, wie früher davon geredet undderselbe auch setzt durch die von Freiburg dargegcben ist. I». Zu Jönye (Jougne) sollen von den vier StädtenHauptleute gesetzt werden und diese sollen unter sich den Obcrhauptmann bezeichnen, der in allen Sachenmit ihrem Rathe handeln soll. «. Jede Stadt soll innert acht Tagen 00 Söldner an die Orte senden,wohin sie gehören, und wenn Jemand abzulösen wäre, so sott das auch geschehen; denn nach Warnungen,welche gekommen sind, ist das nothwendig, zumal die Herren von Bern setzt aus dem Felde ziehen.«I. Die Hauptleute auf den Schlössern sollen sorgen, daß durch die eroberten Leute der nothdürftigeBau vorgenommen werde. Wenn vormals durch die Herren von Orbe Jemanden zu diesem Zweck Geldgegeben worden wäre, so soll man solche anhalten, ihre daher übernommene Verpflichtung zu erfüllen.Wenn die Söldner zu solchen Arbeiten verwendet werden, so sott man ihnen angemessenen Lohn dafür geben.<?» Die Hauptlcute sollen auch für den gehörigen Eingang der Zinse, Gülten w. besorgt sei» und dieGerichte abhalten lassen. 1. Was zur Vertheidigung der Schlösser dient, dafür solle» die Hauptleutesorgen, sei es zu Grandson die Vollwerke abbrechen oder daselbst und an andern Orte» die Büchiui siisiuizu lassen; falls etwas an den Büchsen mangelte, so sollen die vier Städte nach aller Noihdurft