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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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December 1474.

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Tag Lucie desselben ZahreS 1474 von ollen Theilen der Vereinigung abgeredet und beschlossen worden,was folgt: tt. An den Gefangenen, die zu Hericourt gemacht worden sind, sollen die Eidgenossen mit denFürsten und Stödten der Vereinigung ihren Theil haben, folglich auch an dem SchatzungSgelde derGefangenen. I». Die Gefangenen sollen beförderlich von Velfort und Rappoltsweiler nach Basel geführtund da in Gewahrsam gehalten werden, bis man sie geschützt oder weiter, immerhin nach Ehren undZiemlichkeit, über sie verfügt haben wird. «. Sowohl das Atzgcld für die Gefangenen in Velfort,als was sie künftig verzehren und die Transportkosten nach Bafel sollen Herrn Peter von Mörspergaus gemeiner Schätzung vergütet werden. «I. WaS nach Abzug der Kosten an gemeiner Schätzungvorschießt, soll von allen Theilen der Vereinigung mitfammt gemeinen Eidgenossen getheilt werden, wieman darüber sich vereinigen wird. «. Die Büchsen, die in der Schlacht von Hericourt erobert und zugemeiner Eidgenossen Händen gekommen sind, werden den letztern von den Fürsten und Städten der Ver-einigung auS besonders geneigtem Willen abgetreten. T. Auf die vom Kaiser ausgegangene Schrift istqerathschlagt, soll, damit die kaiserliche Maiestüt nicht verachtet werde, eine Botschaft von allen Theilender Vereinigung und von gemeinen Eidgenossen an den Kaiser geschickt werden mit folgendem Austrag:I. Der Kaiser wolle sich erinnern, daß die Fürsten und Städte der Vereinigung und gemeine Eidgenossenvorzüglich kaiserlicher Maiestat zu Ehren, dem heiligen Reich deutscher Nation zu Trost, dem löblichenHause Oesterreich zu Beschirmung und gemeinen Landen zum Frieden, bewegt worden seien, sich zusammenzu verpflichten; 2. Damit der Kaiser seinen Feldzug gegen den Herzog von Burgund desto erfolgreichervollenden möge, haben sie einen Hecrzug in Oberburgund vorgenommen, mit Erzählung, was vor Heri-court ausgerichtet worden sei, daß aber wegen eingetretener Kalte der Feldzug geschlossen und daö Heeraus einander gelassen und daß erst nach Auflösung deö HeereS daS kaiserliche Schreiben den Gliedernder Vereinigung zugekommen sei. Inzwischen sei dasjenige, waS die kaiserliche Majestät begehre, durchunfern frühzeitigen Angriff nach Möglichkeit geschehen. Dabei sollen die Gesandten dem Kaiser für seingnädiges getreues Aufsehen ehrerbietigen Dank sagen und ihn bitten, er möchte der Vereinigung, dieihm zu Ehren und Trost in Krieg gekommen, seinen Beistand fürdcrhin angedcihen lassen. 3. Daraufsollen die Gesandten trachten, des Kaisers Meinung zu erfahren, ob er auf dem beabsichtigten Zug be-harre oder denselben abstellen wolle, damit man hier im ober« Land sich darnach zu verhalten wisse.Sofern er den Zug thun will, sollen sie erfahren, zu welcher Zeit; sofern er ihn abzustellen meint, sollen sienach Gestalt und Gelegenheit der Sache handeln, doch immerhin aus kaiserliche Hülfe dringen; ebenso sollensie auf die Hülfe deS Königs von Frankreich und der der Vereinigung gelegenen Fürsten und ReichsstädteBedacht nehmen. 4. Alles, was ihnen bezüglich einer Richtung oder eines Hcerzugs begegnet, sotten dieBoten zur weitern Berathung heimbringen. 5. Die Voten sotten auch Mittel und Wege suchen, den Kaisermit dem Pfalzgrafen zu vertragen. Zu dieser Gesandtschaft sollen drei Voten geordnet werden, zweivon den Fürsten und einer von den Städten der Vereinigung, doch alle drei in gemeinsamen Kosten.Dergleichen sollen gemeine Eidgenossen durch eine Botschaft der Stadt Basel auf dem Tage, den sieansetzen werden, im Namen gemeiner Bundesherren gebeten werden, ihre Botschaft mit dem ebenbcmerktenBoten zum Kaiser abzufertigen. Nota:Die Botschaft von wegen gemeiner cydtgenossen zctund, wiewol dauon geratslaget, ist kürze halb der zyt dismal im besten verhalten, doch dcstermyndcr nit, daz dieübrigen bottcn, Nemlich cyner von vnserm gnedigen Herrn von Strasburg Znnamcn sin vnd vnscc s gncdi-gen Herrn von Basel, Ztem eyner von vnserm gnedigen Herrn von Ocsterrich Znnamen siner gnaden,