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März 1472.
quard Hinzcnhofcr, Pfleger zu Pfaffenhofen, und den Ulrich Spiegel, Landrichter zu Landsbcrg, feine Räthc, z» denEidgenossen auf ihr Schreiben, Dietrichen von Dutcn, den „Abcntcwrcr" betreffend. — (Zwei Briefe im Staat«-archiv Luccrn, Acten: deutsches Reich.) — Ucbcr die in den Artikeln «>. K. c. k. angcfllhrtcn Tage vom22., 30., 31. März, S. und 7. April fehlen die Acten. — l> ist nur eine nachträglich verbesserte Fassung von ,im Zttrcher-Exemplar steht sie gleich im Ansang.
AllH» I47T, (vsf den nechstk» Fritag nach des b>. Critzestag ze Meyen).
GtaatKar«i)tv Vucern.
Bolen: Zürich. Heinrich Röist, Altburgermeister. Bern. Benedict Tschachtlan, Vcnner. Sol«'thurn. Ulrich Vyß, Altschultheiß. Uri. Heinrich Dietly, Altammann. Schwyz. Dietrich in der H"l^Landammann. Obwalden. Niclaus von Einwyl, Landammann. Zug. Bartholomäus Koli, Altarn""'^Glarus. Werner Aebly, Landammann.
Schultheiß, Rath und Burger qemeinlich zu Lucern einerseits, Ammann und gemeine K'irchge"«^zu Weggis und Vitznau und die, so zu ihnen gehören, andererseits, hatten ihre gegenseitigen KlagenAnsprachen auf die vbgenannten Boten zu rechtlichem Entscheid gesetzt, laut eines von den Machte«beider 'Parteien unter Vermittlung der vbgenannten eidgenössischen Boten zu Zug am Donst"?St. Matthiastag 1472 aufgerichteten und im Namen Lucerns durch den Altschultheißcn HeinrichHunwyl, Namens derer von Weggis zc. auf deren Bitte durch Hans Schell, Ammann von Zu??siegelten Anlaßbrieses. Nach dreimaligem Schriftwechsel und Verhör der eingelegten Kundschaft«" ^Acten sprechen nun die Schicdrichter auf die Klagen von Lucern : 1. Da Lucern die hohen und w«Gerichte zu WeggiS besitze und eine Steuer auf sich selbst und alle seine andern Unterthanen gelegt ^so sperren sich die von Weggis mit Unrecht, selbe zu geben. 2. Lucern klagte, obschon die Stadt l>«und niedere Gerichte in Weggis besitze, wollen die von Weggis doch niemals auf mehr denn 3 Sch^'^Buße erkennen, es betreffe Schlagen, Stechen oder andere Frevel; auch halten sie nichts, was >b"«"Buße geboten werde. Spruch: Da dieser Punkt in den ältern Spruchbriefen auf beidseitigesständniß gesetzt sei, so sollen beide Theile, wenn sie vom alten Herkommen abgehen wollen, sich ^ ^Bußen einigen, wie selbe für jeglichen Frevel angemessen seien. 3. Lucern möge denen von Wegg'^Spiel und Krieqsläufe verbieten, wie andern seinen Unterthanen. 4. Der Ammann von Weggis, ^schwört, Lucern und Weggis ein gemeiner Richter zu sein und alles Bußwürdiqe einein Vogte z" ^zeigen, soll dieser Verpflichtung laut den ältern Spruchbriefen genau nachleben. Aus die Kl"?"' ^WeggiS wird gesprochen: I. Weil die von WeggiS verpflichtet seien, mit Lucern zu reisen, so s«>nicht verbunden, das RichtungSgeld von Waldshut mit ihnen zu theilen. 2. Weil Weggis se>"«March mit Andern, von dem von Moos zu Eigen gekauft habe, so mögen die Leute daselbst fische", """ ^und die Fische verkaufen, wo sie wollen; seien an die dießfälligen Fischer, und Fischveykaufsord"""^Lucerns nicht gebunden. — Vorbehalten werden in diesem Spruche die Bünde, welche die vonund Vitznau mit den vier Orten Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden haben, sowie alle bishc»"Richtungen und Sprüche, die sämmtlich in Kraft bleiben sollen. ,
Pergnmentene Urkunde mit a»« »»hangenden S>««i""