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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Januar 1471.

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Zürich. R47 I, 7. lind 8. Hanttar (^lontag und Dienstag nach heil. ^ .«önigc).

Archiv Arau: Urbar der Grafschaft Baden -. Staatsarchiv Llicer»: Gammlung ungebundener Abschiede.

». Gemeiner Eidgenossen Boten verwenden sich beim Herzog von Mailand für Johannes Kündigvon Zug, dem nicht nach Vorschrift der Capitel Recht gehalten werden wolle. I». Die Friedbrüche in derGrafschaft Baden sollen nicht mehr so leicht, wie bisher, genommen, sondern gestraft werden, wie folgt:Wer den Frieden mit Worten bricht, der soll um 18 Pfund Haller gebüßt, wer ihn mitHandschlachcn"bricht, über den soll mit dem Schwerte gerichtet werden und den Eidgenossen soll sein Gut versallensein.Vnd wer den preche mit tödten, daz von dem mit dem Rad als ein mord gericht werden vndouch sin gut den eidgnossen verfallen solle sin." Der Vogt zu Baden, jetzt Hermann Eggel von Glarus,soll zu Jedermanns Verhalt dieses allenthalben in der Grafschaft verkünden.

1477, T l. (Donstag vor vnser l. Fromm Tag im Merzen).

t5anlo»«ar<i)iv Graubiinde».

DaS ewige Bündniß des obern grauen Bundes in Curwalen mit den eilf Gerichten des sogenanntenZehngerichtenbundeS. Die Glieder der genannten beiden Bünde verbinden sich gegenseitig eidlich Z"folgenden Artikeln: l. Sie und alle ihre Nachkommen sollen getreue Freunde und Eidgenossen ft>"/so langeGrund und Grat" stehen, und einander Helsen mit Leib und Gut, Land und Leuten, die Straßt"schirmen und einander gegenseitig freien Kauf geben. L. Sie sollen ohne aller in diesem Bunde be-griffenen Eidgenossen Wissen und Willen weiter keinen Fremden in Bündniß aufnehmen. Kein Ttzellsoll ohne den andern einen Krieg anfangen, ansonst sind die andern ihm keine Hülfe zu leisten sch"^big. 4. Wenn bei einem Kriege, welcher einem Theile nicht ohne deS andern Willen zufiele, der-selbe den andern mit Boten oder Briefen mahnt, so soll dieser der Mahnung nachkommen, und z"""jeweilen unverzüglich die nächsten Orte dem ersten, der sie gemahnt hat; die Hülfe soll in demgeleistet werden, als sie begehrt ist; der mahnende Theil soll den Juzügern Speise und Kost issbe"-5. Was bei einem gemeinen AuSzug über den Feind gewonnen wird, daS soll zu gleichen Theilentheilt werden, ti. Zedermann unter den Genossen dieses Bundes soll sich gegen den andernrech^benügen an den orten, da dann jeder säßhaft ist"; Niemanden soll das Recht verweigert werdet7. Wenn eine Gemeinde mit der andern oder ein oder mehrere Dörfer mit andern Streit bekonn"t"<so soll deswegen diese Eidgenossenschaft nicht zertrennt werden, sondern jeder Theil sott drei ehrenhaftMänner zur Sache setzen und der klagende Theil sott aus dem beklagten Theil den Obmann nehme"'Innert drei Wochen soll daS Recht vollführt werden, nachdem ein Versuch gütlicher Ausgleichung vorn"gegangen ist. Von dem rechtlichen Spruch der Sieben findet keine Appellation statt; wer einem sol^"Spruch ungehorsam wäre, den sollen alle Bundesgenossen auf ergangene Mahnung gehorsam macht"helfen. 8. Gemeine Tage der Bundesgenossen sollen jeweilen, wenn dazu Anlaß ist, nach Zlanz ""