Octobcr 1470.
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Vern. I47tt, F>ctober.
S»aat»archiv R«r»! xatcinisdic« Missiviiibii» 4. IN!^
Gemeiner Eidgenossen Boten beklagen sich beim Herzog von Savoyen über die Behandlung einigerdeutschen Kaufleutc, welche auf die Versicherung Berns, daß sie nach der zu Freiburg verabredetenUebereinkunft mit ihren Gütern gegen Bezahlung der gewöhnlichen Hölle und Weggelder sicher und un-gehindert auf die Messen von Genf und Lyon fahren könnten, solches gethan, aber auf dem herzoglichenGebiete und von den herzoglichen Beamten verschiedene Bedrückungen und Verhinderungen hatten erleiden
müssen. i!at«inls<h«» Missiv unter dem Siegel Bern«.
Lueern. 1471», I<». -L>etobcr (Minwoa, »,.u- ciniih.
Staa»»arcl,iv t!»eer»! Allgemeine AbsKiedt, k, 8.
Der Ehesache der Margaretha Zelger wegen ist auf diesem Tage von den Boten der Eidgenossenverabredet lind verabschiedet worden, was folgt: I. Margaretha Zelger soll sofort und bis zum Austragder Sache mit Leib und Gut nach Unterwalden hinter ihren rechten, erborncn Vogt, den Amman»Sulzmatter, kommen. Ihr Gut soll unverändert bleiben, aus dessen Ertrag soll bis zum Ende desProcesseS ihr Unterhalt bestritten werden. 2. Beide Theile sollen an Eidesstatt geloben, bis zum Aus-trug der Sache ihres Leibeö und Gutes ganz müßig zu gehen. 3. Margaretha Zelger und ihre Mit-haften in dieser Sache sollen durch ein öffentliches Instrument erklären, daß ihr Wille sei, daß UlrichAmmann aus dem römischen Banne, darein er gefallen sein soll, komme und daß sie der gegenwärtigenUebereinkunft ihre freie Zustimmung gebe. 4. Darauf soll die Hauptsache der Ehe wegen zu Rom,wohin selbe appellirt worden und wo sie im Rechten hängt, vorgenommen werden. 5. Damit sollen alleParteien gerichtet nnd geschlichtet und alle Fehden beidseitig aufgehoben sein. Ist dann die Hauptsachedcr Ehe wegen mit Recht ausgetragen, so mag um Kosten, Schaden oder andere Zuspräche jeder Theilden andern gerichtlich belangen, wo dann das recht und billig ist, und anders nicht. 6. Der EidgenossenBoten haben sich gemächtigt, daß Ulrich Ammann aus dem Banne kommen soll ohne des Ammanns undder Landleute von Unterwalden und seinen eigenen Kosten und Schaden. 7. Wenn beide Parteien dieserVerabredung ihre Zustimmung geben, so soll dieselbe ordentlich verbriefet und versorgt werden, damitsie in Kraft erwachse, und solche Verbriefung soll von dcr Eidgenossen Voten ausgehen.
Bezüglich dieses ChchandclS enthält der gleiche Abschiedcband noch verschiedene weitläufige Actcnstückc: 1. DesAmmannS nnd dcr Landlcnte von Unterwalden nid dem Wald erste Klage gegen Caspar Zclgcr, ihren Landmann,den nächsten Verwandten dcr Margaretha Zclgcr, vom 7. November (Donstag nach Allerheiligen) 1471. Fol. 0 10.(Caspar Zelger, dcr nächste Verwandte, dcr sich im Widerspruch mit Amman» und Rath von Unterwalden als Vogtdcr Margaretha Zelger gerirtc, nahm obige Verabredung an. Fol. 10.) Siehe auch unten im Fahr 1473.2. Kundschaften dcr Spänne halb zwischen denen von Nidwalden nnd Caspar Zclgcr. Fol. 11 — 17. 3. Antwort de»