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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Mörz 1470,

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147 45, IT. (Montag nach dkl allen Äasnachti.

^tnatSarct,iv Bern.

Schultheiß, Ruth, Zweihundert und Bürger zu Bern einerseits, und Schultheiß, Rath, Hundertund Bürger zu Lucern andererseits Urkunden: Sie haben von langen Jahren her um das Trubthal,Gchönqau und andere Sachen Streitigkeiten gehabt, worin erst gemeiner Eidgenossen Boten, dann RudolfMciß, Burgermeister zu Zürich, zuletzt Rudolf von Eham, ebenfalls Bürgermeister zu Zürich, undHeinrich ze Nidrift, Altammann zu Unterwalden, Sprüche gegeben haben, ohne daß die Zwistigkeitendadurch ganzlich beseitigt worden wären. Um zu letzterm Zwecke zu gelangen, haben sie nun unter sichfolgende Uebereinkunft getroffen: l. DaS Trubthal, Samen und daö Schöngau mit aller Zubehörde,Herrlichkeit, hohen und Niedern Gerichten, Twingen, Bannen, Freveln, Bußen, Geboten, Verboten sc.soll der Stadt Bern ewiglich verbleiben, doch so, daß daö GotteShauS Trub seine Gerichte und Rechtebehält. Ferner sind ausgenommen die zwei Höfe In der Löwen und SibcrSlehn im Schöngau,sammt Wyssenbach und Marbach, den Häusern und Höfen in der Ey zu Whttenmooo lind allenthalbenda herum und der Scherling. Das alles soll mit hohen und Niedern Gerichten, Twingen, Bannen undaller Zubehörde Luccrn zugehörcn. Die Märchen zwischen dem ganzen Gebiete Berns und LucernSvom Schöngau angefangen bis nach Kulmcrau sind durch drei Abgeordnete Berns, den SchultheißenNiclauS von Scharnachthal, die Altschultheißen Adrian von Bubcnberg und Thüring von Ringgoltingen,und drei Abgeordnete LucernS, den Schultheißen Heinrich von Hunwvl und die Altschultheißen HeinrichHaSfurter und HanS Ritzi, bereinigt und festgestellt. WaS nach dieser Marchung jeder Stadt zufällt,das soll ihr mit ganzer und voller Herrlichkeit, hohen und Niedern Gerichten, Twing, Bann u, s. w.bleiben, ausgenommen der Twing Balzenwyl, der, obschon in der Berner Landmarch gelegen, mit denNiedern Gerichten Lucern verbleiben soll, während die hohen Gerichte dagegen an Bern fallen, t. WaSLehen von Wolhuscn sind, die sollen jedem Theile innert seiner Landmarch zu leihen zustehen. 4. Frevelseilen von derjenigen Stadt gebüßt werden, innert deren Gebiet sie vorfallen, si. Kein Theil soll dieAngehörigen des andern, so lang sie in dessen Gebiet sitzen, in Burgrccht, Landrecht oder freien Dienstaufnehmen nach Laut der zwischen beiden Theilen bestehenden Vereinigung. Das Gotteshaus St. Urbanjedoch mag bei seinen Burgrechten bleiben und Edelleute mögen von beiden Städten in Burgrecht ge-nommen werden. 0. Niemand von den beiden Städten oder den Ihrigen darf den Seinen in daS Ge-biet der andern nachjagen, ausgenommen eigenen Leuten und St. MichaelSleutcn. 7. Jedermann soll beiFeld und Trattrcchtcn, Wunn und Weide bleiben, wie von Alter her; auch sollen Stifte, Klöster und'Privatpersonen in beider Theile Gebieten bei ihren Besitzungen und Rechten geschützt bleiben; besonderssoll ferner Lucern die Fischcnze unterhalb Tricngcn, die von Hemmann von Rüsegg mitgekaust unddie nun in bernischem Gebiete liegt, behalten. 8. Da zede der beiden Städte daS HauS Wvckon an-gesprochen, so ist ausgemacht, das dasselbe der Stadt Lucern gehören soll, der Grafschaft Willisau wegen,innert deren Märchen eS gelegen ist.

Pergamentene Ilrlunte Uli, den a»hang,«den Siegel» von Bern und Lmer«.