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Theil dem Rechtbote nachzukommen schuldig sein. 4. Waren solche Streitigkeiten der Art, daß sich diezwei Lander nicht damit beladen wollten, sondern sie an andere Ende verweisen zu sollen glaubten, sosoll auch dieser Verweisung Gehorsam geleistet werden, wenn Schwyz und GlaruS bei Eiden erkennen,selbe bedanke sie billig, gemein und gleich. 5. Von den in diesem Landrechte Begriffenen soll kein Laieden andern vor fremdes geistliches oder weltliches Gericht laden oder treiben, Niemand den Andernverheftcn oder verbieten, außer den rechten Gülten oder Bürgen, der darum gelobt hat, sondern Jedersoll vom Andern Recht nehmen in den Gerichten, wo der Angesprochene sitzt und hingehört; da sott auchdem Kläger unverzüglich Recht gehalten werden. Geschähe aber das nicht, so mag der Kläger Rechtsuchen, wo eö ihm füglich scheint. Um seine Linse mag Jedermann werben, wie eS bisher gebräuchlichgewesen, ll. Neue Verbindungen mögen die Toggenburger mit Rath derer von Schwyz und GlaruSeingehen, doch sollen sie immer diesem Landrechte unschädlich sein und demselben nachstehen. 7. Wollte'Jemand hauShäblich in'S Toggenburg ziehen, so mag ein solcher zum Landmann aufgenommen werden,doch sott er in diesem Falle auch dieses Landrecht beschwören. 8. Lieht Jemand außer die Grafschaftund ihre Gerichte, so soll er deS Eides, den er auf dieses Landrecht geschworen, ledig sein, doch so, daßer um Sachen, die während er im Lande wgr erlausen sind, gegen die Landleute und die von Schwyzund GlaruS keine andere Gerichte brauchen soll, als diezenigen innert der Grafschaft. !>. Beide Theilesollen sich gegenseitig Kauf zugehen lassen, lv. Die von Toggenburg bleiben bei allen Privilegien, Gnaden,Begabungen, Freiheiten und Rechtsamen, Gerichten und Rechten, die ste hergebracht haben, kl. „Bräuche",welche die von Schwyz und GlaruS bei sich anlegen, sotten die Toggenburger nicht mittragen, undumgekehrt. 12. Je zu fünf oder zehen Jahren soll dieses Landrecht auf Forderung derer von Schwyzund Glarus neuerdings beschworen werden, lll. Vorbehalten werden der römische König, dem römischenReiche und sonst Jedermann, er sei geistlich oder weltlich, edel oder unedel, sein Recht und seine Gerech-tigkeiten. — Ev siegeln, da die von Toggenburq ein gemeinsames Siegel nicht hatten, auf ihre BitteSchultheiß und Rath der Stadt Wyl, ihnen und ihrer Stadt unschädlich. I». Abt, Dccan und Eonventzu St. Gallen Urkunden unter gleichem Datum, daß, nachdem sie die Grasschaft Toggenburg von Petcr-mann von Raron an ihr Gotteshaus erkauft, sie die Eide, welche die Leute in der Grafschaft zusammengethan, und das ewige Landrecht, das sie zu Schwyz und GlaruS genommen und beschworen haben, nachInhalt deS von Hiltbrand sel. und Petermann von Raron gegebenen Briefes, für sich und ihre Nachkcmmen am Stifte ebenfalls vergünstigt und bestätigt haben, allen Herrlichkeiten und Gerechtigkeitenihres Gotteshauses ohne Schaden.
chi n. Abgedruckt bei Tschndi Ik. 705. — Ln K. Vergleiche oben Abschied 220.
I4KN, ?. (am ncchstk» Mittwochen nach sant Peters Tag aä viiioul»).
Staatsarchiv t!»c«rn : Allstem«!»« Abschied«, A. tili.
Boten: Lürich. Heinrich Göldli. Bern. Benedict Tschachtlan, Venner. Lucern. Heinrich vonHunwyl. Uri. Hans Frieß, Ammann. Obwalden. HanS Heinzli, Ammann. Lug. HanS Schund,Ammann; HanS Seiler, Stadtschreiber.