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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Juni 1469.

empfiehlt, und bitten Lucern, um des Bischofs und ihrer Verwendung willen den genannten Gebhardvor allen andern an diese Propftei gelangen zu lassen.

Befligcllcr Brief auf Papier.

Bern. R4<ZS, Tt Juni (Mittwoch vor .goh. Baptist).

Stootooi clitv Rcr» ! Deutsche« Missivenbuch zkll.

Auf diesen Tag hatte Bern der Eidgenossen Voten zu sich berufen, um mit einer Botschaft desHerzogs von Burgund über die Ausgleichung der mit dem Hause Oesterreich obwaltenden Streitigkeitenund über die Bezahlung der 19,999 Gulden in Folge des Waldshutcrfriedens, welche der Herzog vonBurgund auf seine Pfandschaft von Pfirt, Elsaß und Sundqau übernommen habe, einen freundlichenTag zu leisten. Die Acten fehlen. Datum des Einbcrufungsschrcibens, Mittwoch nach Barnabe (14. Juni).

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Bern. TZ. Znni.

Ltchnowsky: Band Vit. Reqestc», Nr, I.'i7l>.

Zürich, Bern, Lucern, Solothurn, Uri, Schwyz, Unjerwalden, Zug und GlarusUrkunden, daß Herzog Carl von Burgund ihnen jetzt jene 19,999 Goldgulden bezahlt habe, die ihnenHerzog Sigmund von Oesterreich, als sie im vorigen Jahre Waldshut belagerten, für ihre Kosten undSchaden bis St. Johannestag zur Sonnwende zu entrichten versprochen hatte.

ÄRnttlvyl. T. Ault (Soniitan vor Sant Ulrich).

Stoo»»orchiv Lucer»! Acten, Toggenburgcr-Hondcl, (Abschrift.) Stiftborchiv St. («Zollen.

Schultheiß, Ammann und ganze Gemeinde zu Lichtcnsteig der Hofjünger im Thurthal, Gegenharz-buch, St. Johann, Wildhaus und alle, welche daselbst zur Grafschaft Toggenburg gehören, Urkunden,daß sie nach der Bewilligung, die Graf Friedrich von Toggenburq sel. ihnen bei Lebzeiten gegeben, daßsie nach seinem Tode in ewiges Landrecht mit Schwyz kommen mögen, und nach eigener Einsicht desdaherigen Bedürfnisses an Schwyz begehrt haben, sie zu ewigen Landleuten zu empfangen. Schwyz ha^aus alter Freundschaft Glarus zu sich genommen und ihr Herkommen und Recht erläutert, worauf dasewige Landrecht mit beiden Orten folgendermaßen abgeschlossen worden sei: 1. Alle Toggenburger, Männerund Knaben über 14 Jahre alt, haben geschworen, der beiden Länder Nutzen und Ehre zu fördern, ihrenSchaden zu wenden und ihnen beholfen, berathen und gehorsam zu sein. 2. Wenn Jemand, der n>üden Toggenburgern Streit hätte, Recht böte auf der beiden Länder oder eines derselben Ammann undRath, so sollen jene das Rechtbot annehmen. .1. Wenn eine Gegend im Toggenburg mit der andernStreit bekäme und ein Theil dem andern Recht böte auf die von Schwyz und Glarus, so soll der anders