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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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März

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I». Ebenda soll man antworten, ob, wenn der Bischof von Basel noch weiter Tag setzen würde derHerrschaft Oesterreich wegen, man den Tag leisten wolle. «. Der Herr von St. Blasien hat anbrin-gen lassen, wenn Jemand in der Eidgenossenschaft seines VrandschatzeS wegen ihm etwas wiedergebenwolle, so möchte jedes Ort seinem Leutpriester bewilligen, solches für ihn in Empfang zu nehmen.«I. Den Boten, welche auf Pfingsten nach Baden kommen, soll Vollmacht gegeben werden in Betreffdes «Spans zwischen Zürich und dem Vogt von Baden wegen Ober-Berken und wegen deö Frevels zuAltstätten. «. Heimbringen der neuen Genowermünze wegen u. s. w.

Das Datum läßt sich nur »ach der Tagansctzung iu Art. » bestimmen.

«TS.

Lncern. IT. Vpril (»ff »nnwuche»

TtaatSarwi» V»c«rn. Rathsbuch V. II. >«U>.

Boten: Zürich. Meister Widmer. Bern. Venner Archer. Lucern. Schultheiß von Hertenstein.Uri. Niemand. Schwyz. Vogt Stadler. Unterwaldcn. Vogt Henzli. Zug. German Furter.Glarus.Ein junger".

Der Bote von Bern, Venncr Archer, hat an die Eidgenossen gebracht, der Herzog von Oesterreichhabe den Grafen von Eberstein als seinen Boten an den König von Frankreich gesendet, um die Eid-genossen da zu verklagen und den König aufzureizen, daß er uns mit Krieg überziehe. Der König aberbabe daS abgeschlagen, den Eidgenossen geschrieben und erklärt, er wolle nicht wider sie kriegen, nochsonst etwas wider sie thun. Darauf haben seine Herren von Bern ihm, dem Boten, befohlen, an dieEidgenossen zu bringen, bedünke sie, man sollte den Herren Niclaus und Wilhelm von Dießbach, diezum König von Frankreich reiten wollen, Credenzbriefe als Boten mitgeben und ihnen auftragen, unS beimKönig zu verantworten und für daS freundliche Schreiben zu danken; auch sollte man ihnen an ihre Kostenso viel geben, als man gewöhnlich Boten giebt. Darauf haben der Eidgenossen Boten erkennt, den beidenvon Dießbach einen Crcdenzbrief mitzugeben, aber keine weitern Vollmachten als allein für diese Verant-wortung und Verdankung (so vil vnS allein vmb dz stuk vnd nit wittcr dem küng danke» vnd vnsverantwurten"). Der Kosten wegen können die Boten nichts zusagen, sie müssen daS an ihre Obernbringen; waS deren Willen sein werde, wissen sie nicht.

146V, April (Samstag ?ir»vo). Bern schreibt au seine Gesandten zu Lucern, sie mochten den Eid-gen ossen die Meinung eröffnen, es sei nicht nothwcndig, die Schlösser zu besetzen. NnthSmauual lV, 64.

«T«

I-4K5D, I?D. Äpril (Mittwoch vor St. görg).

Urchtv Sctiwvj. Stist«ar<Siv !Dt. lyall»».

Erblandrecht des AbtS und ConventS von St. Gatten mit der durch sie von dem Freiberrn Peter-mann von Aaron erkauften Grafschaft Togqenburg zu den Ländern Schwyz und GlaruS.

AbgtdruM.bel Tsibudi II, 7yz,