December 140«.
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gelten, es sig dann fach, dz jeman vor der Eidgenossen dotten mit bricffen, so elter smt, denn des Altarsbrieff, fürbringen mag, dz sy bedunkt qnug zesind, dz Im pfand vor ingesetzt sint, sollen vor dem Altarqan vnd an Jr pfänden habent sin, vnd darnach dann der Altar sol vor mengklichem vorgan vndan Iren pfänden vnd brieffen habent sin vor mengklichem, sy habent gebot genomen oder mit, sol dochdem Altar an sinen zinsen dchein schad sin." Auf Herzog Ludwigs von Bayern Anfrage, ob dieEidgenossen den von ihm auf Mittefasten angesetzten und ausgeschriebenen Tag zu leisten geneigt seien,soll man ab dem nächsten Tag Antwort geben. Diese Meinung soll man auch denen von Uri undUnterwalden schreiben. Auf Dienstag nach dem neuen Jahre (Z. Jänner 1400) sollen gemeiner Eidgenossen Boten wieder zu Lucern sein, um auf Herzog Ludwigs Schreiben zu antworten, auch der Botendes Herzogs von Mailand wegen. «I. Zwischen dem Herrn von Hunwyl und HanS Sittli haben derEidgenossen Boten erkennt, daß sie beide nach Vorschrift der Urkunde deS EomthurS von Hitzkirch rechtund redlich gehandelt und daß beide siir fromme, biedere Männer gehalten werden sollen. « . DenenUri ist zu schreiben, daß sie ihren Boten bevollmächtigen der Zehrung wegen, welche Schultheiß vonvon Hertenstein liber die acht Gulden hinaus gethan hat, ob eS ihnen gefalle, daß die von Livinenden Ueberschuß bezahlen.
Tschudi ll. N9« hat diesen Abschied mit einigen andern Artikeln, welche zum Thcil im Abschied von Luciti14X8 stehen, im Anfang t4l!9, also gehört er wahrscheinlich zu 1488.
Zu r. Im Juni 1489 kommt als Bote des Herzogs von Mailand Herr Peter von Euro vor, der dem HansBankhäuser 809 Dncaten Überantwortet. Luccrner RathSbuch V. U. 178 li. Montag eors,ori» 0liri«t>i.
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Lureril. I4KH (Ohne Tagesangabe).
StaatSarMtv V««»rn - Allgemein« Abschiede, 4. <77.
Gemeiner Eidgenossen Boten von Städten und Ländern schreiben an Schultheiß und Rath zuWallenstadt über den Streit der letztern mit dem Grafen Wilhelm von SarganS in Betreff der Frage,ob die zu FlumS seßhaften Bürger von Wallenstadt, gemäß des Grafen Rodel und einem von den Eid-genossen dießfallo ergangenen Spruche, das Wochengericht zu besuchen haben oder nicht. Die Botenweisen die von Wallenstadt an, ihre Burger zu Flums zum Besuch deS WochcngerichtS anzuhalten biszum AuStraq deS dießfallö vor Burgermeister und Rath zu Zürich veranlaßten Rechts.
iAolothnrn. HS. Januar iZonmag »ach H>w>i).
'lirwiv Golo»l,»rn! Dtiikwiirdiq« Aachen, Z8 Itl. Sli.
Auf diesen Tag berief Solothurn nach dem Begehren Basels die Städte Bern, Zürich und Luccrnzu einer Berathung über die Spänne und Stöße zwischen Solothurn einerseits, HanS Bernhaid vonEutingen und Peter Reich andererseits, der eingenommenen Schlösser wegen — Die Acte» fehle».
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