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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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Z4Z 2uli 14U4.

Zug und Glarus, oder den Boten, die sie zu der Sache setzen. WaS an demjenigen dieser Orte, fürdas der Abt und auch die Stadt St. Gallen sich erklären, zu Recht gesprochen wird, dem soll unver-weigerlich nachgegangen werden obne ferneres Appelliren. 2. Dechant und Capitel von St. Gallen ver-pflichten sich, im Falle Abt Ulrich dieser Bestimmung nicht genug thäte, gegenüber der Stadt St. Gallenzu einer Pön von Gulden, welche diese mit geistlichem oder weltlichem Rechte oder obne Recht aufallen Gütern des Gotteshauses fordern und beziehen möge, ungehindert von allen königlichen, päpstlichen :c-Befreiungen des Ordens und deS Klosters St. Gallen und allen andern Einreden, l. Inzwischen lollkeine Partei gegen die andere ctwaS Unfreundliches vornehmen. 4. Wenn innert der bedungenen Fristdie Stadt St. Galten den Abt an einem der vorgemeldeten Orte nicht mit Recht vornimmt, so soll derAbt von aller Ansprache und der Convent von der eingegangenen Verpflichtung frei sein und Nie-manden mehr deßhalb zu antworten haben.

Pergamentene Rottet mit den anhangenden Siegeln de« Heinrich Schwend und Heinrich Ha«furter, Ran »n6der Zadlgungsleute, dann de« Abt« Ulrich, de« Konvent« und der Stadt St. Gallen.

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Surick. I4K4, ?. Att^njft <vss den ander» ?ag des »wncw Ougstcn).

Ttaatvarchiv Vncern.

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Boten: Zürich. Rudolf von Cham, Burgermeister. Bern. Ludwig Hetzel, Venner. SolothurN-Niclaus von Wengi, Schultheiß. Uri. Heinrich Arnold, Altan,mann. Schwyz. Jtal Rcding, Land-ammann. Unterwalden. Heinrich Furrer, Altammann. Zug. Jost Spiller, Altammann. GlaruS-Rudolf Stucki, Venner.

Obbenannte Boten Urkunden, daß Lucern und WeggiS einen Streit, der sich zwischen ihnen wegender Eidesleistung derer von WeggiS erhoben, an gemeine Eidgenossen, die jüngst nach Pfingsten zu Badenversammelt waren, gebracht haben. Von diesen sei der Entscheid einem Boten aus jedem der genannte»Orte übertragen, und nachdem die bevollmächtigten Boten der Parteien vor ihnen erschienen, habeneinhellig zu Recht gesprochen, daß hinfür die von WeggiS der Stadt Lucern und ihrem Vogt und W»mann schwören sollen, diesen von der Gerichte und der Vogtci wegen gehorsam zu sein. JcMeilen, wen»ein Mann oder Knabe vierzehn Jahre alt wird, soll er schwören und bei diesem Eide, den Einer einnnstgethan hat, soll cS dann bleiben und soll derselbe nicht weiter zu schwören verbunden sein, vorbehält»jedoch die Bünde, welche die von Weggis mit Lucern, Uri, Schwyz und Unterwalden haben, und alü»bisherigen Richtungen und Sprüchen in den Sachen unschädlich.

Pergamenten« Urlnnde mit sech« anhangenden Siegeln.

I4E4, ?D. (ans Sanct railrcncicnabend).

Stif»»arehiv St. Galle».

Die Eidgenossen der sieben Orte setzen dem Abte von St. Gallen und den Appenzeller,, einennach RapperSwyl auf unserer Frauen Tag zu Herbst oder auf Sonntag darnach (U. September).