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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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werden konnte. Da die Sache solchergestalt an das Recht kommen mußte,. so setzten die Stadt und daoäußere Amt >e zwei Schiedrichter zu dem Obmanne Jtal Redinq, Landammann von Schwpz. Nach-deni in Arth die Parteiverhandlungen stattgefunden, gelang dem Obmanne nach mehrern vergeblichenVersuchen mit Rätst und Hülfe erbetener Noten der Eidgenossen, als istm die Schiedrichter bereitsistre Urtheile ni Schrift eingegeben statten, die Sache zu folgendem Vergleich zu bringen -. Fortan zuewigen Zeiten sollen die beiden obgenannten Parteien jedes Jahr auf den Tag, da sie einen Ammannwählen, an der Gemeinde mit einander durch das Mehr einen Schreiber bezeichnen, der für ihre gemein-samen Sachen Schreiber sei und ihnen schwöre; so lang der Gewählte Schreiber ist, soll er in derStadt Zug stauSstäblich sitzen und von denen, für welche er Briefe schreibt, bescheiden belohnt werden;will die Stadt oder das äußere Amt, jedes für seine besondern Sachen, daneben einen eigenen Schreiberanstellen, so bleibt das jedem Theile vorbehalten. Boten der Eidgenossen bei diesem Vergleich waren!von Zürich Rudolf von Cham, Burgermeister, Johannes Schwend, Ritter; von Bern Ludwig HetzestVenner; von Solothurn NiclauS von Wengi, Schultheiß; von Lucern Heinrich von HunwystSchultheiß; von Uri Heinrich Arnold, Alkammann. ES urkundet der Obmann des Schiedgericlstö,Jtal Redinq, Landammann von Schwpz.

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Hüricl? I.». September (Do»sian »ach deo l>l. .nrr»,^ !ag zu Herb,».

>2taat»arct,iv Bern: Vmern-Vuch. Seite ll. l!7.

Zwischen Bern und Lucern statten sich bezüglich des TrubtstalS, Schangnau s ;c« verschiedene Streitig-keiten erhoben, welche nach fruchtlosen Vermittlungsversuchen zu rechtlichem Austrage gelangen sollten.Da behauptete Lucern, eS müssen diese Streitpunkte vor den Boten der eidgenössischen Orte entschiedenwerden, welche den Spruch von St« JostanneStag zu Sunqichten 1413 getstan haben; Bern dagegenwollte sie nach der Vereinigung vom l. März 1421 behandelt wissen. Ueber diese Vorfrage kamenbeide Städte zu Recht auf Rudolf von Cstam, Bürgermeister zu Zürich, mit gleichem Zusah, in derForm Rechtens, wie sie die Vereinigung von 1421 forderte. Der Obmann trat nach stattqefundenenParteiverhandlunqen dem Urtheile der bernischen Zugesetzten NiclauS von Scharnachtstal und Tstürinävon Ringgoltinqen bei, welche für die Hauptfrage daö Rechtsverfahren der Vereinigung von >42! >>'Anspruch nahmen, während die lucernischen Zugesetzten Heinrich von Hunwyl und HanS Ritzi sowohl ss"die Form des Verfahrens, als auch für die Grundlage der materiellen Entscheidung den Vorzug desaltern Spruches von 141« behaupteten.

In den Spruchbrics sind der Antastbries vom -24. März (Unserer Lieben Frauen Abend in der Fasten) >462und die Streitschriften der Parteien vom IN. Mai, 12. Juni, !i. Juli, 4. August, 17. August gl. I., die Urtheileder bernischen und lucernischen Zugesetzten vom 7. Juni 14«!g textucll ausgenommen.