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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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December I 4»!).

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Glarus vor und dazu, daß, sofern es sein Vündniß mit den letztgenannten Orten nach dessen Ablauferneuern würde, auch daS Vündniß mit Stein den Rest der fünfundzwanzig Jahre, für welche selbesmit Zürich geschlossen sei, fortdauern soll. Ten Eidgenossen von Städten und Mandern inSgemein oderledein Orte insbesondere wird der Eintritt in dieses von Zürich und Schaphausen mit der Stadt Steingeschlossene Vündniß von dessen Datum an bis nächstkünftigen Ma, vorbehalten, l',. Die von Stein,Männer und Knaben vom lli. AltcrSiahre an, haben geschworen, Alles, wozu stc dieses Vündniß verpflichtet, zu halten, auch alle zehn Zahre auf Erfordern der beiden andern Städte oder einer unter ihnendiesen Eid zu erneuern. Zürich und Schasshausen versprechen bei ihren Eiden, das Vündniß zu haltenund bei den VundcSerncuerungen und Beschwörungen ie zu zehen Jahren dasselbe den Ihrigen auchvorlesen zu lassen und iknen bei ihren gethanen Eiden zu gebieten, dasselbe getreulich zu halten.

Pttqaminteiier Brief ohne Sirgrl Ts»udi II ff. Hai diesen Brief mit dem Datuman der altenBasnacht Anno ti«<> .t! l ing» n b e r ge r. <j hrontk S. »7« sagtan der Pasnacht"

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14 »?>, Ende (vor dem »iiivk» .zmawfl IN!"

rseffudi! ghroni» II. 5!»I.

»». Unter Vermittlung der Räthe des Königs von Frankreich wird zwischen Herzog Sigmund vonOesterreich und den Eidgenossen auf Sonntag Oculi (lli. März) I4l!«l ein gütlicher unverbundcncr Tagvor den Bischof von Constanz angesetzt und verabredet, um sich über etliche gegenseitige Anforderungenfreundlich zu vergleichen. Inzwischen soll alle Feindschaft eingestellt sein. Diese Abrede sott dem fünfziglährigen Frieden zwischen den Parteien unvorqrciflich und unschädlich sein. Auf den zwölften Tagit.. Jänner jsollen der Eidgenossen Boten deßhalb zu üiuccrn einen Tag leisten. I». Auf dem

gleichen Tage soll man sich des Bündnisses mit Solothurn wegen unterreden. Wenn ein oder dasandere Ort nicht gewillt wäre, solches einzugehen, so sollen diese es doch den Andern nicht wehren, dadoch Solothurn mit Bern so verbunden ist, daß es auf dessen Mahnung Andern hilflich sein muß.ff'. Des Gotteshauses St. Gallen und derer von Appenzell wegen soll Jedermann auf den Tag zuLucern Antwort bringen, damit man die Appenzeller weise, dem Spruche genug zu thun. «I. Ebensodes Streites zwischen slucern und Meyenberg wegen in Betreff der Gerichtsbarkeit über einen Erbfall.

Tiche Uber diesen Abschied .gitgcr in de» Dcntschristc» der Wiener Acadcinic IX. 277 und die Aotc zumfolgenden Abschied 477.

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'wahrscheinlich, t». HnilttNr.

- Die Eidgenossen schreiben an den König von Frankreich, Earl V II., mit Beziehung auf ein an sieergangenes königliches Schreiben aus Dourgcs vom l .5. November vorher. Sie rechtfertigen sich gegenden Vorwurf, als hätten sie den Frieden gebrochen, behauptend, sie hätten stets begehrt mit Oesterreich>m Frieden zu leben, aber das Benehmen des Herzogs Sigmund und seiner Amtleute lasse eS nicht zu. Be