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auf ergangenes HülfSgesuch, mit Rath und That ihm beistehen in eigenen Kosten. 2. Dagegen sollen undwollen ihnen die von Stein mit ihrer Stadt und ihrem Schloß Klingen, wie sie die und daS an das Reichund^sie selbst erkauft und gebracht haben, die obbestimmte Zeit dieses Bündnisses hindurch gewartig undgehorsam sein und Stadt und Schloß ihnen offen halten. 3. Würden Zürich und Schaffhausen oder eineder beiden Städte dieses Vertrages wegen von Jemanden angegriffen oder sonst widerrechtlich beschädigt, sosollen die von Stein auf erfolgtes Verkünden in ihren Rath unverzüglich zu Hülfe eilen in eigenen Kosten.4. Wenn Jemand irgend welchen Angehörigen der drei Städte ohne Recht angriffe oder beschädigte und sichmit gleichem billigem Rechte nicht begnügen wollte, so soll ein solcher, seine Helfer oder Diener in jeder derdrei Städte und ihren Gebieten, wenn sie dahin kämen, mit Leib und Gut geheftet und gehalten werden, denSchaden zu ersetzen oder billiges Recht zu nehmen. 5. Die von Stein sollen mit Niemanden Krieg ansangen ohne derer von Zürich und Schaffhauscn Wissen und Willen. Kämen sie mit Jemanden in Streit,der auf jene beiden Städte oder eine derselben oder auf andere Orte, die diesen annehmbar schienen, Rechtböte, so sollen sie solches Rechtbot annehmen, ti. Wenn während der Zeit dieses Bündnisses Zürich undSchaffhausen oder eine der beiden Städte mit denen von Stein Streit bekämen, so soll man, ginge eSbeide Städte an, nach Zürich, ginge eS Zürich an, nach Schaffhausen, ginge es Schasshausen an, nachZürich gegen einander zu Minne oder Recht kommen mit gleichem Zusatz zweier ehrbarer Männer.Können sich die vier nicht auf ein Urtheil vereinigen, so sollen sie einen Obmann zu ihnen nehmen auSeiner der drei Städte oder aus der Stadt St. Gallen; der soll einem der ergangenen Urtheile folgenund das soll dann zu Recht bestehen. 7. Kämen während der Zeit dieses Bündnisses Zürich und SchaffHausen mit einander in Streit, so mögen die von Stein sie freundschaftlich zu vereinigen suchen, sollenaber, wenn dieses nicht gelingt, keiner von beiden Städten Hülfe leisten. 3. Kein Laie soll während derZeit dieses Bündnisses den andern auf irgend ein fremdes, weder weltliches noch geistliches, Gerichtladen, sondern Jeder soll da von dem Andern Recht nehmen, wo der Angesprochene seßhaft ist, auSgenommen den Fall der Rechtsverweigerung; in diesem soll Jedermann freistehen, sein Recht zu suchen mit geistlichen und weltlichen Gerichten nach altem Herkommen. Ebenso soll man eheliche Sachen vor geistlichemGerichte berechten, wie von Alter her. 9. Kein Angehöriger der drei Städte soll die Zeit dieses Blindnisses hindurch den Andern verbieten oder verHeften, eS wäre denn, daß ein solcher rechter Gülte oderBürge wäre und darum gelobt oder verbrieft hätte. 19. Todtschläger oder Frevler in den Gebieten derdrei Städte soll dieses Bündniß nicht vor dem Gerichte schirmen, wie es in jeder Stadt und ihremLande gebräuchlich ist. II. Insbesondere ist von den drei Städte» vorbehalten und abgeredet, daß alleihre Städte, Schlösser, Besten, Dörfer und Höfe bei allen ihren Freiheiten, Rechten, Gewohnheiten undHerkommen, Gerichten, Twingen und Bännen bleiben sotten, doch so, daß diesem Bündnisse in allweggenug gethan werde; l2. Die von Stein sollen, so lange Zürich und Schaffhausen mit ihnen in diesemBündnisse stehen, weder zu Herren noch zu Städten sich verbinden, ohne beider Städte einhelligen Rathund Willen; käme Schaffhausen auS dem Bündnisse, so sott sich, so lang dasselbe noch mtt Zürich währt,Stein mit Niemanden verbinden ohne Zürichs Wissen und Erlaubnis!. 13. Die drei Städte behaltensich vor, mit einhelligem Rathe auch während der Zeit dieses Bündnisseo dessen Bestimmungen zu minder», zu mehren oder ganz abzuthun. 14. Zürich behält sich seine Bünde mit den Eidgenossen vonBern, Luccrn, klri, Schwyz, Unterwalden, Zug, GlaruS, Schaffhausen und Andern, Schaffhausenseine Bündnisse, Eide und Gelübde mit den Eidgenossen von Zürich, Bern, Lucern, Schwyz, Zug und