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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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April >459.

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vorenthalten dem Gotteshaus (Alter und Gülte, die von denen von Rorschach crkatlft seien; 2. sie ziehendie Vogte, und das Gericht zu Schwanberq nebft etlichen Gütern und Zinsen mich Herisau in ihreGerichte und Steuern, da doch selbe von Rorschach erkauft und nie gen HeriSau gehört haben; ebensoverfabren sie mit der Vogtei und dem Gerichte zu Baldenwyl, die von denen von Ramschwag durch daSGotteshaus gelöst, ein Reichspfand und besonderes Gericht gewesen seien und niemals nach HcriSau gehörthaben; 4, ferner ziehen sie viele Höfe und Guter, die außerhalb HcriSau liegen und deren etliche in desGotteshauses Gericht Gostau oder andere Gerichte dcö Gotteshauses gehören und dessen Eigen oder Lehenseien, in ihre Steuern und Gerichte, t. Ter Pfleger bittet um Einsicht in einige Briefe, Urbarbücherund Rödel, die das Gotteshaus St. Gallen betreffen und bei der Eroberung von Baden von dort nachLuccrn gekommen sein sollen.

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Luoern. I A »?V, 4. >stritag »ach den, Vfsarltag!.

TtaatSarckiv Viicern: Allgemeine Abschiede, .4. lkll.

Tie Boten von Bern, Solothurn, Lucern und Zug schreiben an Ammanner und Räthe derLänder Uri, Schwvz, Unterwalden und GlaruS: Da gemeine Eidgenossen nächstens zu Constanz einenTag leisten sollen in Betreff der Sache von RapperSwyl, so habe Bern eine vorläufig in Lucern dar-über abzuhaltende Unterredung angeordnet, damit man sich verständige, wie man zu Constanz dann redenund handeln wolle. Die Boten der genannten Städte haben sich nun da eingefunden und sich über dieSache besprochen; sie glauben, daß die Länder, welche Rapperswyl gegenwärtig inne haben, vielleichtschon mehr und besser darüber nachgedacht haben mögen, und bitten sie, ihre Gesandten auf den bevor-stekenden Tag zu Baden zu beauftragen, mit ihnen zu rathschlagen, wie man sich zu Constanz verhaltenwolle, damit die Eidgenossen dadurch Nutzen und Ehre haben und RapperSwyl bei der Eidgenossenschaftbleibe.

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(Konstanz. I45S, ?». Juni Mrl>-»» vi« samgag vor «M).

Friedensunterhandlunq zwischen Herzog Sigmund von Oesterreich und den Eidgenossen unter Vermittlunq des Papstes Pius II., des Königs von Frankreich, des Bischofs von Constanz und mit Hülfeder Städte Constanz und Basel, und in Folge dessen dreijähriger Waffenstillstandsvertrag bis zum Ausgang des fünfziqiäbriqen Friedens. Beilage 5(1

Vergleiche darüber I)r, Albert Jäger, die Fehde der Brüder Vigilius und Bernhard Gradncr gegen HerzogZigmnnd, in den Denkschriften der k. k. Academic der Wissenschaften, Bd. IX. Z. 2 7i!. Chmcl, Materialien zurösterreichischen beschichte l. 17ü. Ebendesselben, Regcsicn Känig Friedrichs III. Bd.II. S. ?71, Nro. .?7tl).Vergleiche auch Hetine's .ttlingcnbergcr-Chronik S. ?5,5.

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