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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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291
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Mai I45N.

29t

ASS

Baden. I4AH, M?ai (Freitag nach Pfingstl»).

Staatsarchiv L^ncern. StaStarchiv Raden.

Boten: Zürich. Rudolf von Cham, Altburgermeister. Bern. Ludwig Hehel, Venner. Lucern.Heinrich von Hunwyl, Altschultheiß. Uri. Heinrich Arnold, Altammann. Schwyz. Ztal Reding,Landammann. Unterwalden. Heinrich Furrer, Ammann. Zug. Jost Spiller, Ammann. GlaruS.Werner Aebly, Ammann.

». Die zu Baden versammelten Eidgenossen schreiben an Lucern: ES werde ihnen berichtet, derZwikernagel von RapperSwyl behaupte eine Ansprache an RapperSwyl zu haben und habe sich mit einigenKnechten der Eidgenossen, trotz aller ihm gethanen Rechtbote, vor RapperSwyl gelagert, der Stadt offeneFeindschaft angesagt und ,hr zugemuthet, ihm und den Eidgenossen zu schwören. Auf Bitte der StadtRapperSwyl haben die Boten zu Baden den Knechten der Eidgenossen geschrieben, sich des ZwikernagelSnicht anzunehmen; ob sie gehorchen, möge man nicht wissen. Lucern wird nun ersucht, seine dort be-findlichen Knechte in Betracht des der Herrschaft Oesterreich gelobten Friedens sofort heimzumahnen undd,e von RapperSwyl ungeschadigt zu lassen. Auch wird der Sache wegen Tag gesetzt nach Lucern aufDienstag nach unseres Herrn Fronleichnamötag (6. Iuni). I». Spruch über einen WeidgangSstrcitzwischen der Stadt Mellingen einerseits und den schon im Spruchbriefe vom !l». Zum l4.!5 genanntenKlöstern und Gemeinden andererseits. ES siegeln die Boten und HanS Oer, von Zürich, Vogt zu Baden.

Zu Missiv im Staatsarchiv Luccrn, Acten RapperSwyl. »I. si. Freitag nach Pfingsten. Ucbereinen am «!. Inni gehaltenen Tag findet sich nichts. Zu l> Der Spruch ist vom Samstag nach Pfingsten (27. Mai),Regest bei Reding und Mohr, im Archiv der schweizerischen gcschichtsorschendcn Gesellschaft II. S. l2».

As«;

«455, 17. Iuni.

Staatsarchiv Vne«rn.

Die Eidgenossen kommen überein, mit Stadt und Schloß RapperSwyl, welche an Oesterreich gehören,während deS fünfzigiährigen Friedens nichts zu schaffen zu haben, es wäre denn, daß die HerrschaftOesterreich selbst eS eigenen Willens ihnen zukommen ließe. Ebenso soll auch nach Ausgang deS fünfzig,lährigen Friedens kein Ort für sich RapperöwylS sich bemächtigen.

Die Urkunde lautet:Wir, der burgcrmcistcr, die'schulthcitzcn, die amman, die rette vnd die bürgere vnd dielantltttte gcmeinlich dirrc nachgeschribnen stettcn vnd lendren Zttrich, Bern, s Lutzcrn, Bri, Swip, Vndcrwaldcn obvnd nid den, Wald, Zug vnd das vsscr ampt vnd was zn Zug gehört, vnd Marlis, Tund kunt vnd bekennen» öffent-lich. als von Rappclswil des ^ gesloß, der vesty vnd slat wegen, so einer Hcrschast von Ocstcrrich ist, aber cttwa«vneinhellikeit vndcr den bürgern dasclbs, die ouch cttwaS gewirbes an vnd zu vn« gchcbt s habend, Darnmb »vir, dieobgcnantcn Eidgnossen von stettcn vnd lendren, alle gcmeinlich vnd vnvcrschcidcnlich sttr vns vnd alle die vnsrcn ein»hellich niit einandren im s beste» vnd durch guttcr frstntschaft willen sriintlich vnd tugcntlich vcrkomc» sind, Also das