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April 1458.
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Bern. T4S8, 7. April Ereitaq nach dem hl. österlichen Tag).
Staataareiiiv Bern.
Rudolf, Markgraf von Hochberg, Gras zu Neuenburg, Herr zu Rotteten und Susenberg, welchemGraf Johannes von Freiburg und Neuenburg bei Lebzeiten als seinem nächsten Sipmag und Erbenseine Lande und Leute auf den Todesfall geordnet und die Fortdauer seines mit Bern eingegangenenewigen Vurgrechts auferlegt hatte, einerseits, und Schultheiß, Rath und Gemeinde zu Bern andererseitserneuern nach dem nun eingetretenen Falle das ewige Vurgrecht folgendermaßen: I. Markgraf Rudolfbeschwort für sich und seine Nachkommen, das angenommene Burgrecht ewig zu halten und dasselbe zukeiner Zeit und unter keinem Vorwande aufzugeben, denen von Bern wider alle, die ihre Freiheiten undRechte angreifen würden, beizustehen mit ganzer Macht oder mit so viel sie verlangen. Dazu sollen alleseine Schlösser und Städte ihre offenen Häuser sein. Doch behält Markgraf Rudolf vor seine Lehen-Herren, von denen er der Grafschaft Neuenburg wegen Lehen hat, und seine Mitbürger von Solothurnund Murten, so daß er m allfälligen Kriegen derselben mit Bern stille sitzen und keinem Theile helfenmöge. Ferner soll er denen von Bern auch in letzterm Falle den freien Kauf von Salz, Wein lind andernDingen nicht abschlagen. Gegenüber allen Herren, von denen er in Zukunft Lehen bekommen würde, soller dieses Vurgrecht vorbehalten, li. Bern nimmt den Markgrafen Rudolf und alle seine Erben und Nach-kommen in sein Burgrecht und seinen Schirm auf und verspricht ihm Hülfe mit ganzer Macht oder nachseiner Nothdurft gegen alle ungerechten Angrisse auf seinen Leib, sein Gut, seine Rechte und Freiheiten bisan den Wald ob Vauxmarcus und bis zur Kirche von Verrery. Bern behält sich dabei vor das heiligerömische Reich, seine Mitbürger von Freiburg, seine Eidgenossen von Solothurn und alle vorherigenBünde, Burgrechte und Verbindungen, ll. Beide Theile wollen einander ihre Botschaften geben, so oftsie deren bedürfen. 4. Kein Theil soll für den andern Pfand sein. 5. Keiner soll weder den Andern nochJemanden der Seinigen vor geistliche oder fremde Gerichte laden, außer um Ehe oder offenen Wucher.6. Festsetzung eines schiedgersthtlichen Verfahrens in Streitigkeiten zwischen beiden Theilen mit gemeinerDingstatt in Walperswyl. 7. Von beiden Theilen soll Niemand den andern pfänden, verhaften oderverbieten um ungichtige Geldschuld. 8. Da Propst und Capitcl und die Burger gemeinlich zu Neuen-burg mit Bern in Burgrecht stehen, so soll Markgraf Rudolf Streitigkeiten, die sich deshalb zwischenihm und jenen erhüben, vor den Rath zu Bern zum Entscheid bringen und dessen Spruch in Sachenmaßgebend sein. Bern soll den gehorsamen Theil beim Spruche schirmen. !). Die gewöhnlichen undhergekommenen Zölle sotten beiderseits gegeben und bezahlt werden, 11). Markgraf Rudolf und alle seineNachfolger in der Grafschaft Neuenbürg sollen jeweilen innert Monatsfrist, nachdem sie von Bern dazuermahnt worden, dieses Burgrecht eidlich erneuern. 11. Zu Bekenntnis des Burgrechts zahlen MarkgrafRudolf und seine Nachkommen alljährlich dem Seckelmeister der Stadt Bern auf St. Andreaötag eineMark Silber.
Pergamentene Urkunde mit den anhangenden Siegeln de« Markgrafen und der Stadt Bern.