August l45<».
Ät. (wallen 145«, « Zlttftust.
Glaaeoarcktiv illricki.
Boten: Zürich. Niclaus Brennwald, Seckclmeifter. Bern. Ludwig Hetzet, Venner. Lucern. Heinrich von Hunwyl, Altschultheiß. Uri. Heinrich Dietly. Schwyz. Werner Blum. Unterwalden. Heinrichzc Niderist, Ammann nid dem Wald. Zug. Jost Spillcr, Ammann. GlaruS. Rudolf Stuckt), Venner.
Diese vermitteln und entscheiden mit Willen der Parteien in Güte die Zwistigkeiten Mischen demPfleger und Eonvent des Gotteshauses St. Gallen, Ammann, Rüthen und Landlcuten zu Appenzell,Schultheiß, Rüthen und Bürgern zu Wyl und den GotteSkauSleuten, die sich an sie gehalten haben,eineStheilö, und dem Bürgermeister, Rath und Bürgern der Stadt St. Gallen anderntheilS, welcheStreitigkeiten von dem . Brief und Vertrag zu Bern, der Vogteien wegen, die der Stadt St. Gatten zukaufen gegeben worden, herrühren. Pfleger und Konvent deS Gotteshauses und ihre Mithaften imStreite behaupteten, icner Brief und Uebertrag zu Bern sei ohne ihre Gunst und Einwilligung gemachtund soll deßhalb als unkrüftig abqcthan werden. Die Stadt St. Gallen dagegen forderte dessen Aner-kcnnunq und daß er auch vom Eonvent besiegelt und aufgerichtet werde. Der gütliche Entscheid derEidgenossen ging dahin, daß I. der genannte Brief, der zu Bern der Vogteien wegen gemacht worden,todt und ab sein soll, als ob er niemals gemacht würc. Die von St. Gallen sind von den Vogteiendemzufolge abgestanden und haben den Brief den Eidgenossen zur Vernichtung auöhinqeqeben; doch sollenalle Vogteien und Gerichte, sie mögen bereits zum Gotteokause gehören oder künftig an dasselbe kommen,mit allen Rechten und Zubekörden, die das Gotteshaus daran hat oder bekommt, zu ewigen Zeiten beidem Gotteshause unvcründert verbleiben und von demselben in keiner Weise verkauft, verpfündet, nochsonst irgendwie verabwandelt werden. L. Alle Leute, die in den vorgenannten Gerichten des Gotteshausesgesessen sind, es seien GotteShauSleutr, Burger, Landleutc oder wem die zugehören, sollen denselben Ge-richten, Zwingen und Bünnen gehorsam sein und daselbst einander und sonst Jedermann Recht halten,geben und nehmen ohne irgend Jemandes Verhinderung. Ausgenommen hievon sind Streitigkeiten umLekengüter und Hofqüter; diese sollen, wie von Alters her, vor der Lckenhand und dem Hofamte berechtigtwerden. — Damit sollen alle vorgenannten Parteien um ihre vorgenannten Spünne und Stöße gerichtetund geschlichtet sein und diesen Spruch getreulich halten. Das versprechen auch die Parteien am Endedes Briefes und bezeugen eS durch Anbüngung ihrer Siegel.
Pergamentene Urkunde mii den anhangenden Tiegeln Niclau» Vrrnnwaid'» und Heinri» » von Hunwyl imiliamen «er Noten «er vidgencffen, sodann de« Pfleger», de» ttonnent«, de» band«» Arven,«», Wri und
der Stadt Li Natten Abgedruckt bei Zellweqer, Arrenietier »rsunden. Nro 15?
^timpkvricn d'Au;oil » i >45«, ?V. Deccmber.
Seaattarckrt» Vre».
ssarl V II , König von Frankreich, erklürt auf Bitte des Herzogs von Savoycn nebst Andern), daßd>e in dessen Bündnissen vom 7. Oktober 145^ und <i. Dccember 1455 ausgesprochene Verzichtlcistunq