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2 (1863) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1421 bis 1477
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April I45t>.

Diese, als Rathsboten und freundliche Tädigungsleute von ihren Herren und Obern zu den Sachengesetzt, Urkunden was folgt : In den Spännen, welche zwischen Bischof Arnold von Basel und der StadtBern sich bezüglich der Grafschaft Nydau erhoben haben, seien die Parteien auf den Schultheißen undKleinen Rath zu Lucern zu Recht gekommen und diese haben sich der Sache beladen und einen Spruchgegeben, den nun aber die Parteien in etlichen Punkten ungleich verstehen und deshalb nicht zur Aus-führung bringen. Um die daher waltenden Mißverständnisse zu beseitigen, haben die obgenannten Städteund Orte die Boten nach Bern gesendet, wohin auch der Bischof und der Dompropst von Basel per-sönlich gekommen sind. Da haben sie denn die Parteien über die streitigen Artikel freundlich vereint.Erstlich, der Gotteshausleute wegen, die in der Stadt Nydau gesessen sind oder dahin ziehen, ist beredet,daß dieselben in genannter Stadt frei und ledig sitzen sollen, von dem Bischof und der Stift ungesucht.Zweitens, des See's wegen zwischen Biel, Nydau und andern umgelegenen Städten, sollen mit beiderParteien, Berns und des Bischofs, Wissen und Willen Ordnungen über das Fischen gemacht werden;die Bußen für Übertretungen sollen gleich zwischen ihnen getheilt werden; andere Bußen aber umFrevel auf dem See, mögen sie die hohen oder die Niedern Gerichte anlangen, sollen Bern alleingehören, welches sürderhin allein den See beherrschen und hohe und niedere Gerichte daselbst haben soll,vorbehalten die Gerechtigkeit, welche Viel, Nydau und Neuenstadt da von Alter hergebracht haben.Drittens, der Gerichte wegen auf dem Teisenberg soll Bern von seiner Ansprache abstehen und derBischof von Basel allein die hohen und Niedern Gerichte, Gebote, Verbote, Bußen :c. besitzen und genießen,doch mit folgender Erläuterung: Wenn ein Dieb oder ein Brenner auf dem Teisenberg gefangen wird,soll derselbe einem Meyer von Biel und von diesem dem Vogt von Nydau eingeantwortet werden, dermit ihm nach Inhalt cineS vor langer Zeit errichteten Rodels verfahren soll. Ebenso soll der Kopfeines jeden Bären, der auf dem Teisenberg gefangen wird, dem Vogt von Nydau eingeliefert werden.Bern bleibt bei allen Gütern, Zinsen, Nutzen w., welche es nach Ausweis jenes alten Rodels auf demTeisenberg hergebracht hat. Alle andern Artikel des vom Kleinen Rathe zu Lucern gegebenen Spruchssollen die Parteien sofort in Kraft treten lassen und getreulich gegen einander halten.

Pergamentene Urkunde mit den Siegel» Flachsland'«, Schwende und Hunwyl'S, im Name» der Vermittler,und denjenigen des Bischofs von Basel und Berns als Parteien.

I4ÄL, TL» Ann» (soxto K-di.

Archiv Tchwyz.

Papst Calixtus III. ermächtigt den Bischof von Constanz, nach eingenommener Information denLeuten von Lucern, Schwyz, Zug und ihren Angehörigen in den Alpen, wo keine Oliven wachsen unddas Olivenöl nicht leicht zu erhalten sei, den hergebrachten Genuß der Butter, der Milch und andererMilchspeisen während der vierzigtägigen Fasten und an andern Fasttagen zu gestatten. Bischof Heinrichvon Constanz ertheilt ihnen in Folge dessen diese Erlaubnis durch ein bischöfliches Mandat vom 23. T>e-cember glsichen Jahres. Abgedruckt b.i Ts-budi u. »8?.