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Oktober 145.5.
GuggiSberg beiden Städten als ihren natürlichen Herren Gehorsam und Dienst geschworen, so haben siediesen Folgendes als die Regel ihres Verhaltens verbriefet: 1. Wenn Bern und Freiburg je untereinander in Krieg kämen, so sollen sie neutral bleiben und die Beste Grasburg zu beider Städte Händenbewahren bis zu AuStrag des Krieges. 2. Wenn Bern und Freiburg sie mahnen, ihnen in einem Kriegezuzuziehen, so sollen sie sich mit ihrem Zeichen abwechselnd zu einer der beiden Städte halten und nichtgetheilt werden. 5. Die von Schwarzenburg zc. sotten fortan bernischeo Stadtrecht und von ihrenGerichten Zug an den Rath zu Bern haben, wie daS von der Zeit, als daS Land unter Savoyen lindBern stund, hergekommen ist. 4. Hätten aber die beiden Städte mit den Landleuten Stöße oder Miß-hellung der Herrschaftzinse oder anderer Sachen halb und mahnten sie, in die eint oder andere Stadtzu kommen, so sollen jene ihre Voten dahin schicken, um die Sache vorzunehmen, wie sich'S gebührt.5. Bern und Freiburg geloben, die Leute in der Herrschaft GraSburq bei den Gerichten, die von Schwar-zenburg und GuggiSbcrg und alle ihre Nachkommen bei obigen und allen andern ihren Freiheiten,Gnaden, Privilegien, Gewohnheiten w. bleiben zu lassen und zu beschirmen.
Pergamentenes VidimuS von Montag nach rrinitatta l5M unter dem Siegel der Stadt Solothnrn.
Wahrscheinlich) HnrivÜD I4ÄÄ, IÄ. lans Sank Gallen Abend).
(5hmel: Materialien zur österreichischen Geschichte, ss. 87.
Gemeine Eidgenossen, Städte und Länder, schreiben unter dem Siegel von Zürich an ErzherzogAlbrecht von Oesterreich, daß sie auf sein Begehren einen Tag nach Baden gesetzt haben auf St. Mar-tinötag (11. November) nächstkommend, um die Antwort anzuhören, welche er durch seine Botschaft aufihr Schreiben mündlich geben zu lassen sich anerboten habe. Sie geben der Botschaft Geleit und Sicherheit.
Ueber einen demzufolge am 11. November in Baden gehaltenen Tag fehlen Acten oder sonstige Nachweise.
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Zl'irick. 14S5, SI. .Vctober lvss der x<"> mcgten Tag).
Staatsarchiv St. tyalle».
Gemeiner Eidgenossen Rathsboten schreiben an die Stadt St. Gatten, eS befremde sie, daß die StadtSt. Gallen gegen die auf letzten! Tage zu Zürich allen Rechten ohne Schaden beschlossene Besatzung derGerichte des Gotteshauses St. Gallen Einsprache erhoben und die Boten von Zürich und GlaruS, diedeswegen nach St. Gallen gekommen, daran verhindert habe. Sie haben daher denen von Zürich undGlaruö neuerdings befohlen, ihre Voten in die Gerichte des Gotteshauses zu senden, um da die Ge-richtSbesatziing, und zwar ohne Beisein von Boten weder der Stadt, noch deS AbtS, noch der Appen-zeller, vornehmen zu lassen. Original auf Papier mit dem Siegel von Zliri«